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susi-7

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  1. Also du meinst, wenn sich nach 5 Jahren herausstellen sollte das eine normale Prüfung doch irgendwie ungültig sein sollte, dies nicht mehr zur Aberkennung führt? Denn ich denke, dass meint ja der Satz "oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind". Aber wenn eine Prüfung nach 5 Jahren nicht mehr angezweifelt werden kann, kann auch nicht mehr am Grad gerückelt werden, denke ich hald.
  2. Danke sehr für deine Einschätzung und den Link! 😊
  3. Wow, gut zu wissen, dass Fahrlässigkeit auch gefährlich sein kann und ich nicht die einzige bin, die sich über sowas Sorgen macht 🙈 Ich glaube, wir waren im selben Bachelorstudiengang? Psychologie?
  4. Hallo ihr Lieben! Ich bin neu im Studium an der Fernuni Hagen (Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften) seit April und habe mich erst einmal mit der Prüfungsordnung auseinandergesetzt und gleich eine Frage dazu, da ich eine Stelle etwas verwirrend finde. Es hat ja jedes Bundesland seine eigenen Hochschulordnungen, was die Sache noch komplizierter für mich macht. In der PO heißt es unter § 21 Ungültigkeit der Prüfung, Aberkennung des Master-Grades unter Punkt (4) dass das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen ist im Falle eines "Betruges" bei Prüfungen und ggf. ein neues auszustellen ist. Hier wird auf Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verwiesen, dass eine Entscheidung über solchen Vorfall nach fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen ist. Soweit so gut, bis hierhin verstehe ich das. Dann folgt aber unter demselben Paragraphen Punkt (5): "Der Master-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss." Hier wird aber keine Verjährung von 5 Jahren mehr erwähnt. Heißt für mich, wenn sich in Prüfungen nachträglich nach über 5 Jahren, nach Zeugnisausstellung Betrug herausstellt, dass darüber keine Entscheidung mehr getroffen werden kann bzw. das Zeugnis nicht nachbearbeitet wird, aber der Mastergrad trotzdem aberkannt wird? Aber das Zeugnis wird ja zusammen mit dem Grad ausgestellt und geht Hand in Hand? Oder bedeutet der Paragraph (5) doch, dass die Verjährung von 5 Jahren auch für den Mastergrad gelten? Soweit ich weiß, hat das Hochschulgesetz in NRW auch eine Verjährung von 5 Jahren angesetzt, aber vielleicht darf das jede Hochschule selber regeln. Mir gehts darum, dass ich in der Hausarbeit meines Bachelorstudiums selbst mal nach Jahren ein Plagiat entdeckt habe und froh war, dass mir nach 6 Jahren nichts mehr angehängt werden kann (den Bachelor machte ich an einer anderen Uni, wo auch eine Verjährung von 5 Jahren zur Aberkennung des Bachelor angesetzt war). Wie würdet ihr den Paragraphen verstehen? VG
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