@stefhk3:
Mit Interesse habe ich diverse Ihrer veröffentlichten Einträge wie auch diesen gelesen. Mir sind jedoch einige Punkte aufgefallen, die ich aus fachlicher Sicht korrigieren bzw. präzisieren möchte.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie wiederholt profane Tatsachenbehauptungen ohne hinreichende Qualifizierung aufstellen. Des Weiteren beginnen viele Ihrer Sätze mit „Und“, und Ihre Orthographie lässt Zweifel an Ihrer Kompetenz entstehen.
Anders als Sie war ich (Fachprofessor einer deutschen HS) gutachterlich für die MFHEA tätig. Ich bin durchaus mit der hochschulrechtlichen und vertragsrechtlichen Situation der Pegaso Telematic University Milano, der Universitas Mercatorum, des Campus Principe di Napoli und der Pegaso International in Malta vertraut.
Wissen Sie überhaupt, wie die bildungspolitische und hochschulrechtliche Situation zwischen Italien und Malta aussieht? Ich schon. Mir liegen die Schreiben der Pegaso International (Malta) vom 9. Juli 2020 an die KMK vor sowie die Antwort der ZAB, die keine Antwort dieser „Hilfsstelle“ per se darstellt.
Im Übrigen sollten Sie, wenn Sie sich schon qualifiziert äußern wollen, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig verweisen (3 A 287/19), verkündet am 26. Januar 2023, welches mir vorliegt (in einer Sache bzgl. der EDU Malta, Verpflichtungsklage). Wie die ZAB arbeitet, geht sehr deutlich aus dem Urteil hervor:
„Bei der EDU handelt es sich um eine in der Europäischen Union gelegene Ausbildungsstätte. Die EDU ist eine staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht Maltas, Dies ergibt sich aus der Bestätigung der MFHEA vom 18. August 2021. Diese stellt unmissverständlich klar, dass die EDU „is licensed and accredited as a Higher Education Institution, which makes it a state-recognized private education institution of the Republic of Malta“. Dem entspricht die von der EDU vorgelegte Einschätzung des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 19. November 2018, wonach die EDU eine nach dem Recht Maltas anerkannte Hochschule sei, die berechtigt sei, Studiengänge anzubieten und Hochschulabschlüsse zu verleihen. Die Einschätzung der ZAB, die Erteilung der Lizenz beinhalte lediglich die Erlaubnis, als privater ausländischer Bildungsträger Bildungsgänge mit Hochschulbezeichnung in oder von Malta aus anzubieten und sei als Betriebserlaubnis anzusehen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die EDU hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Verfahren das einzige in Malta gesetzlich vorgesehene Verfahren für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen ist und nicht nur für ausländische Bildungseinrichtungen; sondern auch für maltesische Bildungseinrichtungen gilt. Die ZAB hat dagegen nicht dargelegt, dass es in Malta neben der Erteilung der Lizenz und der Akkreditierung von Studiengängen noch einer weiteren Anerkennung bedarf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist die Ansicht der ZAB, dass es sich bei der Erteilung der Lizenz und Akkreditierung um ein rein formales Verfahren handele, nicht nachvollziehbar. Die Erteilung der Lizenz und die Akkreditierung durch die NCFHE erfolgte vielmehr erst, wie sich dem Schriftsatz der MFHEA vom 7. September 2021 entnehmen lässt, nachdem zwei externe Gutachter Stellung genommen haben. Die MFHEA stellt in dem Schreiben ebenfalls klar, dass sie Akkreditierungen der Programme aus akademischer Sicht vornimmt."
Ich hoffe, diese Informationen tragen dazu bei, die Diskussion auf eine sachlichere Ebene zu heben.