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Thema 2: Gewerberecht


DonGeilo

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Nachdem ich gestern bereits das erste Thema angefangen und abgeschlossen habe, habe ich mich heute am zweiten Thema versucht, dem Gewerberecht. Natürlich habe ich es auch heute direkt abgeschlossen, denn das Thema umfasst lediglich zehn Seiten. Vorrangig ging es um die §§ 11, 14, 29, 34a GewO, sowie die daraus abgeleiteten Voraussetzungen um im Bewachungsgewerbe selbständig oder nichtselbständig arbeiten zu dürfen. Weiterhin ging es darum, wer die Sachkundeprüfung brauch und wer nicht. Hinzu kamen die §§ 5e bis 12 und 16 BewachV. Auch hier muss ich sagen, dass die Inhalte nicht sehr anspruchsvoll sind. Vorrangig geht es darum die Kernaussagen der Paragraphen kennenzulernen.

Es wurde auch auf die Zuverlässigkeit von Bewachungsunternehmen und -mitarbeitern eingegangen. Seit Ende 2016 darf im Bewachungsgewerbe nur noch arbeiten, wer regelmäßig (mind. alle drei Jahre) einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Ordnungsamtes unterzogen und diese bestanden hat. Dieser Schritt ist sicherlich notwendig, denn gerade in privaten Sicherheitsdiensten arbeiteten auch viele zwielichtige Gestalten, aber die Art und Weise, wie diese Prüfung durchgeführt wird, empfinde ich als sehr problematisch, denn letztendlich liegt die Entscheidung allein im Ermessen des Ordnungsamtsachbearbeiters. Willkür- und Fehlentscheidungen sind durchaus möglich, zumal die Verwaltungsvorschrift dazu auch aussagt, dass bei jeder Verurteilung auch die Umstände, die zur Tat und Verurteilung geführt haben, nach Anhörung des zu Überprüfenden zu berücksichtigen sind, was zumindest hier fast nicht geschieht. Was ich auch mitbekommen habe, ist, die aktuelle Vorgehensweise für viele Sicherheitsmitarbeiter mit einem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichzusetzen. Zumindest gibt es hier Banken, die Sicherheitsmitarbeitern keine größeren Summen, wie z.B. für ein Haus, mehr finanzieren, weil diese alle drei bis fünf Jahre arbeitslos werden könnten. Ein negatives Ergebnis bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist mit einer fristlosen Kündigung gleichzusetzen. Gerade bei Tätigkeiten, die ein großes Konfliktpotential mit sich bringen (Türsteher, Personenschützer, Bewacher einer Flüchtlingsunterkunft), ist die Grenze zur Unzuverlässigkeit sicherlich schnell überschritten, denn auch zwei kleinere Geldstrafen bzw. Strafbefehle sind ein KO-Kriterium.

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