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Qui

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  1. Servus. Ich möchte die Strafbarkeit in Frage stellen. Ich bin zwar kein Jurist, aber, laut dem (dt.) Bundesgerichtshof ist es nur strafbar, einen Titel unbefugt zu führen. Dies trifft zu, wenn die Bezeichnung dem Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß verliehen wurde, der verliehene Grad rechtskräftig entzogen wurde oder der Träger nach einer Entlassungsverfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, nicht mehr zur Titelführung berechtigt ist (BGH, 36, 279, zitiert nach Fischer, StGB, §132a Rn.24 f.). Die "Unbefugtheit" stellt ein zentrales Element im Rahmen der Frage nach der Strafbarkeit der unberechtigten oder missbräuchlichen Titelführung dar. Es wurde bereits festgestellt, dass in Polen die Verleihung der Titel (es handelt sich offensichtlich nicht um akademische Grade) wie MBA und DBA rechtlich legitim ist, sofern sie von anerkannten Hochschulen verliehen werden. Die Titelverleihung erfolgte also rechtmäßig. Es ist auch erwähnenswert, dass nicht nur das Collegium Humanum diese Titel vergibt, sondern auch renommierte Universitäten wie die Universität Warschau (https://en.uw.edu.pl/tag/mba/), die TU Danzig (https://mba.pg.edu.pl/) und die Universität Krakau (https://uek.krakow.pl/mba-studies). Es könnte sein, dass in Polen in Zukunft eine Art "weiterbildendes Studium auf akademischer Ebene" rechtlich verankert wird. Derzeit wird weiterbildendes Studium in Polen per Definition im Gesetz als "nicht akademisch" (podyplomowe) eingestuft, wird jedoch ausschließlich von Universitäten oder Hochschulen angeboten und setzt in der Regel sogar einen Bachelorabschluss (in Polen "Licencjat" genannt) voraus. Diese Anforderungen unterscheiden sich im Grunde genommen nicht so sehr von anderen MBA-Studiengängen, insbesondere den deutschen (wobei man dort zum Teil auch ohne Bachelorabschluss das weiterbildende Masterstudium absolvieren darf) und (noch) österreichischen MBA-Graden, die in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich als weiterbildend bezeichnet werden, um den Unterschied zu konsekutiven Mastergraden aufzuzeigen. Der Unterschied besteht darin, dass sie rechtlich definiert als weiterbildende Mastergrade, Hochschulgrade, gelten. Es wird hier, glaube ich, ziemlich deutlich, dass die Gesetze innerhalb der EU ganz und gar nicht vollständig im Sinne des Bologna-Prozesses harmonisiert sind. Sincerely, Qiu
  2. Hallo :) Die Meinung, dass die britischen Universitäten (meist ´New Universities´, also nicht die britische Créme de la Créme der Universitätenlandschaft), die in Kooperationen mit privaten Bildungsagenturen oder Akademien in Deutschland, Österreich und der Schweiz britische akademische Grade wie MBA oder DBA anbieten, weniger geschäftstüchtig seien, möchte ich hiermit hinterfragen. Insbesondere die britischen "New Universities" sind sehr stark gebührenorientiert, da sie eben auch global geschäftstüchtig sind und mittlerweile finanziell ums Überleben kämpfen, und das nicht erst seit heute. Auch ist festzustellen, dass es viele DBA-/MBA-Bildungs- oder Studienprogramme, die im Rahmen eines Validation- oder Affiliate-Vertrags von privaten Bildungsanbietern mit britischen Hochschulen angeboten werden, in Deutschland schon lange gibt (mit dem MBA hat es begonnen, Beispiel: der MBA der University of Wales in Kooperation mit der Allfinanz Akademie Hamburg). Es besteht aber ein erheblicher Unterschied in der Qualität und Glaubwürdigkeit der verschiedenen privaten Bildungsakademien, die diese Programme durchführen. Ein besonders brisantes Thema, das ich sowohl hier (es kann einfach gefunden werden, wenn man sucht) als auch in anderen Foren beobachtet habe, ist die Diskrepanz zwischen der Qualität der Betreuung durch die (meist) deutschsprachigen Akademien und der anschließenden Bewertung der Studienleistungen (meist der Doktorarbeit) durch die britischen Entscheidungsträger (Professoren). Es scheint, dass die Arbeiten der Studierenden, die in deutscher Sprache meist von einem Angehörigen der privaten Anbieter betreut werden, in Großbritannien oft streng und kritisch, quasi auseinandergenommen werden. Da scheint es wohl sehr starke Diskrepanzen zu geben. Für Verbraucher, die ein Studiengebühreninvestment von rund 30.- 40.000 € in ihre Ausbildung gesteckt haben, ist diese Erfahrung natürlich extrem ernüchternd. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese Programme tatsächlich den Bedürfnissen und Erwartungen der Studierenden gerecht werden und ob die Qualität der Ausbildung tatsächlich den hohen Kosten entspricht. Anschaulicher Bericht: https://www.theguardian.com/education/2023/may/31/funding-model-for-uk-higher-education-is-broken-say-university-vcs ....vielleicht ein Beitrag, der auch in einen anderen Thread gehören könnte - aber das Thema Geschäftstüchtigkeit wollte ich etwas beleuchten. Liebe Grüße, Qiu
  3. Im Zweifel würde ich einen DBA in Großbritannien machen. Dass man den DBA von dort hier privilegiert führen darf, ist momentan wohl unproblematisch. Oder man macht einen (Stufe-3) PhD. oder Dr. innerhalb der EU. Es gibt ja Studiensysteme in der EU, die haben externe (wissenschaftliche) Promotionsverfahren sogar gesetzlich geregelt, das durchaus zugunsten von Berufstätigen.
  4. Hallo zusammen, hallo Han_feizi, da hast Du erst einmal recht. Ich habe jedoch einige zusätzlich Informationen auf anabin.de bezüglich der dort aufgeführten Institutionen gefunden: 1. L-Universita ta Malta = (die Universität Malta) 2. Faculty of Theology Institute of Philosophy and Human Studies (??) - Bei Internetrecherchen wird oft auf die Universität Malta verwiesen. 3. Collegium Melitense (gehört zur Universität Malta laut Eintrag in anabin.de) 4. IMO International Maritime Law Institute - Gegründet 1988, ist eine spezialisierte UN-Agentur und gehört laut Anabin ebenfalls zur Universität Malta. 5. Malta College of Arts, Science and Technology (H+/-) ist eigenständig. Tatsächlich gibt es somit nur zwei (oder drei) Institutionen, wobei der Eintrag für die "Fakultät für Theologie und Philosophie" etwas kryptisch ist. Da es sich um eine Fakultät handelt, liegt es nahe, dass sie zur Universität Malta gehören könnte. Dann wären es zwei Institutionen, sogar weniger als im Gesetz aufgeführt. Anabin ist bekanntlich nicht immer sehr präzise, aber das wissen wir ja bereits. Liebe Grüße, Qiu
  5. Hallo zusammen, ich möchte mit diesem Beitrag, wie zuvor angekündigt, zur Diskussion über die Anerkennung von Studiengängen privater maltesischer Bildungsanbieter beitragen und einige Aspekte näher beleuchten. Zunächst möchte ich betonen, dass ich weder Absolvent noch Gegner oder Befürworter, weder Freund noch Feind oder ein sonstiger Partycrasher bin oder sein möchte. Da ich kein Jurist bin, könnten meine Annahmen unvollständig sein oder einer anderen Interpretation unterliegen. Meine Recherchen habe ich selbstständig durchgeführt und dabei insbesondere maltesische Gesetze studiert, die sehr strukturiert auf der Webseite der Malta Further & Higher Education Authority zugänglich sind: https://mfhea.mt/legislation (für all diejenigen, die sich weiter informieren möchten). Es ist wichtig, Klarheit bezüglich der genannten Programme zu schaffen, denn sie werden intensiv beworben und scheinen, nach meinem Dafürhalten, potenziell die Verbraucher in die Irre zu führen, die ein finanziell anspruchsvolles Studium absolvieren, ohne am Ende das gewünschte Ziel zu erreichen. Die Enttäuschung einiger Leserinnen und Leser in diesem Forum ist nicht zu übersehen, insbesondere wenn sie von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)/ Kultusministerkonferenz (KMK) die Nachricht erhalten, dass ihr Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird und daher hier nicht als gleichwertig gelten kann. Netterweise hat mir ein Leser des Forums ein Schreiben der ZAB/KMK mit deren ablehnenden Argumenten für eine Anerkennung eines Studiums auf MQR-Stufe-8 zukommen lassen, welches letztlich die von mir recherchierte Lage widerspiegelt und vor diesem Hintergrund inhaltlich schlüssig macht. Es gibt eine relevante Differenzierung zwischen der Anerkennung von Studienprogrammen oder Bildungsanbieters (Higher Education Institution) durch die Malta Further and Higher Education Authority (MFHEA) und der Anerkennung von akademischen Graden aus Malta, insbesondere im deutschen Raum. Obwohl die MFHEA nach maltesischem Recht (Further and Higher Education Act, Chapter 607) befugt ist, Bildungsanbieter und -programme zu akkreditieren und zu überwachen, bezieht sich diese Akkreditierung nur auf die Konformität mit den Qualifikationsrahmen und nicht auf die Vergabe von akademischen Graden. Aus einer Korrespondenz mit der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) und der Kultusministerkonferenz (KMK) geht hervor, dass die Anerkennung von Studienprogrammen in Malta als „accreditation“ lediglich die Genehmigung eines Studienplans bezeichnet, der angeboten werden darf. Für die Durchführung dieser Studien durch "Lizenznehmer" ist eine separate Genehmigung im Land der Studiendurchführung erforderlich, die in diesem Fall für Deutschland nicht vorliegt. In Malta sind nach aktuellem Stand nur drei Institutionen – die Universität von Malta, das Institute of Tourism Studies und das Malta College of Arts, Science and Technology – gemäß des Education Act (Chapter 327) gesetzlich berechtigt, akademische Grade zu vergeben und im Further and Higher Education Act, Chapter 607) als „Self-accrediting-providers“ gesetzlich legitimiert. In Konsequenz bedeutet dies, dass Abschlüsse von privaten maltesischen Bildungsanbietern, in diesem Falle einer Higher Education Institution, selbst wenn sie auf höchster Qualifikationsebene (MQR/EQR Stufe 8) erworben wurden, nicht als äquivalent zu akademischen Graden anerkannt werden, die von Hochschulen verliehen werden. Jene Higher Education Institutions sind eben in Malta keine Universitäten. Dies kann insbesondere dann irreführend sein, wenn private Bildungsanbieter den Eindruck erwecken, akademische Grade wie „Doctor of Philosophy“ zu vergeben, letztlich jedoch nur, betrachtet man den Wortlaut auf einigen Abschlussdokumenten, einen "Kurs" oder einen "Studiengang" auf MQR/EQR-Stufe 8 bescheinigen und eben kein akademischen Grad verleihen (dürfen)! Es ist festzuhalten, dass, obwohl die Weiterbildungsangebote der privaten maltesischen Bildungsanbieter von der MFHEA genehmigt und akkreditiert sein mögen und inhaltlichen Qualitätsstandards unterliegen, die verliehenen Bezeichnungen nicht als akademische Grade im Sinne des Gesetzes gelten. Es ist daher aus meiner Sicht Vorsicht geboten bei der Überlegung, ein Studium bei einem Bildungsanbieter aus Malta mit dem Status "Higher Education Institution" durchzuführen, insbesondere wenn es um die Anerkennung und Führbarkeit der von dort verliehenen Abschlüsse in Deutschland und anderen EU-Ländern geht. Ich hoffe, diese Zusammenfassung trägt zum Verständnis der komplexen Sachlage bei und unterstützt Interessierte bei der Einschätzung der Lage und ihrer Entscheidung. Euer Qiu Quellen: https://mfhea.mt/legislation/ Education Act (Chapter 327) Further and Higher Education Act, Chapter 607 Schreiben ZAB/KMK aus dem Jahr 2021
  6. Dank ChatGPT konnte ich den Text zusammenfassen und auf deutsch übersetzen lassen, auch wenn es sich etwas dickflüssig liesst. Natürlich kann ich nicht garantieren, dass die Übersetzung zu 100% stimmt, da ich kein Polnisch verstehe...alles in allem fürte es jedoch für den Leser verständlich sein... ;-) Für alle Lesewilligen: Dem Urteil zufolge muss Newsweek gemäß des urteilenden Gerichts eine Korrektur in den folgenden Punkten veröffentlichen: a) Falschangaben, dass Sie schon zwei Monate vor der Session ins Studium einsteigen können – das ist nicht möglich; b) Falschinformation, dass viele Lehrveranstaltungen nicht stattfinden, sondern „angeblich per E-Learning durchgeführt werden“ – alle Lehrveranstaltungen finden statt; c) Falsche Information, dass die Universität „Psychologen“ nach 2,5 Jahren entlässt, die zuvor Ingenieure oder Tierzüchter waren – solche Fälle gab es nicht; d) Falschinformation, dass die Universität über ihre Mitarbeiter den Studierenden empfiehlt, sich für die Absolvierung ihrer Praktika Orte zu suchen, an denen jemand die Absolvierung der Praktika unterschreibt – niemand im Namen der Universität hat einen solchen Rat gegeben, und die Universität in keiner Weise ermutigt dazu, Programmanforderungen zu umgehen; e) Falsche Information, dass das Ministerium für Bildung und Wissenschaft die vom Collegium Humanum verliehenen wissenschaftlichen Titel entziehen kann und dass das Hochschulgesetz die Möglichkeit vorsieht, verliehene Berufstitel zu entziehen – das Ministerium ist nicht befugt, akademische Titel zu entziehen das Gericht verfügt über solche Befugnisse und das Gesetz über die Hochschulbildung enthält keine Bestimmungen über den Entzug verliehener Berufstitel; Das zweite endgültige Urteil betrifft einen Artikel von „Newsweek“ über das Studium an der Fakultät für Psychologie des Collegium Humanum. Am 16. Juni wies das Berufungsgericht in Warschau „Newsweek“ an, eine sehr umfangreiche Korrektur zu veröffentlichen. Der Text ist ausführlich und besteht aus 24 Punkten: - falsche Information, dass die Studiengebühren an der Universität doppelt so niedrig sind wie an der Universität Warschau oder der SWPS-Universität – einige Studienformen/Studienfächer liegen auf ähnlichem Niveau, andere sind an unserer Universität teurer, andere günstiger, aber nicht zweimal; - falsche Information, dass es auf der Website der Universität ein Angebot bezüglich der Möglichkeit gibt, in fünf Semestern einen Masterabschluss in Psychologie zu erwerben und in den Beruf einzusteigen – ein solches Angebot gibt es nicht und es gab noch nie ein solches Angebot auf der Website der Universität; - falsche Information, dass der Rektor die Möglichkeit zulässt, den Studierenden zwei Stunden Aufnahmen zu einem bestimmten Thema statt 20 Stunden Vorlesungen vorzuspielen – der Rektor lässt eine solche Möglichkeit nicht zu und solche Situationen sind noch nie vorgekommen; - falsche Information, dass eine Verkürzung des fünfjährigen Studiums auf ein Jahr möglich sei – dies ist nicht möglich und war auch nie der Fall; - falsche Information, dass man gegen Bezahlung schnell ein Diplom erhalten kann, was die Ausbildungszeit verkürzt – die Universität bietet solche Lösungen nicht an und es hat noch nie einen solchen Fall gegeben; - falsche Angabe, dass einer der Dozenten mitten im Semester nicht wusste, wie groß seine Gruppe war, weil er keinen Zugriff auf die Liste der Studierenden hatte – das ist nicht geschehen, jeder Dozent hat über sein Profil Zugriff auf solche Daten die eHumanum-Website; - falsche Information, dass Übungsgruppen jeweils aus 70 Personen bestehen – solche Gruppen umfassen nicht mehr als 40 Personen; - falsche Information, dass Sie Online-Prüfungstests mehrmals betreten und verlassen können und dass Sie, solange der Link zum Test aktiv ist, zurückgehen und einen Fehler korrigieren können – das Programm erlaubt Ihnen nicht, zurückzugehen und Fehler zu korrigieren, noch Ist ein mehrmaliger Ein- und Ausstieg in den online stattfindenden Test möglich. - falsche Information, dass die Universität in das POL-on-System eintreten kann, eine ministerielle Datenbank, die unter anderem Folgendes enthält: Angaben zur Studierendenzahl, Falschangaben sowie rückwirkende Angaben, die den Eindruck erwecken sollen, dass manche länger studieren als in Wirklichkeit – das System verhindert nachträgliche Dateneingaben, und die Universität hat noch nie falsche Angaben gemacht; - falsche Information, dass die Universität seit der Veröffentlichung des Textes „Main School of State Treasury Companies“ den Kontakt zur Redaktion von „Newsweek“ vermeidet – seitdem hat niemand aus der Redaktion von „Newsweek“ Kontakt zur Universität aufgenommen. Die Wochenzeitung ist diesem Urteil noch nicht nachgekommen und die Universität beabsichtigt, den Fall einem Vollstreckungsverfahren gegen RASP zu unterziehen. Das letzte Urteil wurde am 27. April gefällt und ist wohl seit Juni 2023 rechtskräftig. Es handelt sich um den Artikel von Renata Kim und Jakub Korus: „Die CBA trat in das Collegium Humanum ein.“ Dabei soll es um den illegalen Handel mit Diplomen gehen. Entgegen dem Titel führte CBA nie ein Verfahren wegen der illegalen Ausstellung von Diplomen durch eine Warschauer Schule; die Beamten waren nur an einem der Absolventen aus ihren Reihen interessiert. Ziel ihres Besuchs war es, die Details seiner Biografie in Universitätsdokumenten zu überprüfen. Daher wies das Bezirksgericht in Warschau „Newsweek“ an, eine Korrektur zu veröffentlichen: a) Falsche Angaben, dass der CBA-Besuch mit dem illegalen Handel mit Diplomen in Zusammenhang stand und dass er mit Wissen der Universitätsbehörden stattfinden sollte – der CBA-Besuch stand nicht im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Diplomen, die Universitätsbehörden jedoch schon nicht bewusst, dass solche Situationen auftreten; b) Falsche Angabe, dass die CBA den Laptop des Rektors verlangte und dieser sichergestellt werden musste – die Beamten forderten nicht den Laptop des Rektors, sondern nur Dokumente zu einem der Absolventen; Der letzte von Collegium Humanum gewonnene Fall betrifft die Sicherheit, nach der RASP auf seinen Websites und Facebook-Profilen insgesamt 11 Stellungnahmen mit folgendem Inhalt veröffentlichen muss: „Ringier Axel Springer Polska sp School of Management und Prof. Ph.D. Paweł Czarnecki in dieser Veröffentlichung sowie die darin verwendeten Fotos bilden die Grundlage für die Klage des Collegium Humanum – Warsaw School of Management und Prof. Ph.D. Paweł Czarnecki, jeweils für den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte gegenüber Ringier Axel Springer Polska sp. z o. o., anerkannt vom Bezirksgericht in Warschau. Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des Gerichts für Newsweek nicht besonders schädlich zu sein. Tatsächlich hat das Gericht jedoch die Journalisten der Wochenzeitung, Renata Kim und Jakub Korus, in seiner Begründung zurückgewiesen und ihnen vorgeworfen, gegen journalistische Standards verstoßen zu haben. „Die von der Beklagten veröffentlichten Materialien sind tendenziös und voreingenommen aufbereitet und basieren auf einer vorgefassten These, die die einzig richtige Beurteilung vorschreibt“, erklärte das Gericht. Das Gericht erklärte weiter, dass Renata Kim und Jakub Korus mit der Veröffentlichung ihrer Materialien darauf abzielten, „(die Universität und ihren Rektor – Anm. d. Red.) in den Augen der öffentlichen Meinung zu diskreditieren“: „Die fraglichen Veröffentlichungen zeichnen sich durch eine eindeutig negative Konnotation aus, und die Formulierung kategorischer Urteile wirkt sich unmittelbar darauf aus, den Kläger als unzuverlässigen Menschen darzustellen (...) und ihn dadurch in den Augen der öffentlichen Meinung zu diskreditieren (...). Mittlerweile ist kein Strafverfahren anhängig gegen den Kläger, geschweige denn, dass er keiner der ihm vom Beklagten vorgeworfenen Handlungen für schuldig befunden wurde. Die lakonischen Aussagen von (häufig anonymen) Informanten, insbesondere solchen, die als Experten und Autoritäten wahrgenommen werden, sollen alle oben genannten Thesen des Angeklagten in den Augen des Lesers glaubhaft machen, während sie aus juristischer Sicht offensichtlich keinen Wert haben – im Gegenteil, sie beweisen nur direkt, dass die Behörden die von der Beklagten vorgelegten Behauptungen der Kläger nicht legitim beurteilt haben. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Beklagten die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten hatten, die durch das Recht der Kläger auf Schutz ihres guten Rufs und guten Namens festgelegt wurden." Quelle: https://dorzeczy.pl/obserwator-mediow/488202/fatalna-passa-newsweeka-collegium-humanum-wygrywa-proces-za-procesem.html. ...Qiu geht jetzt mal wieder seinem Beruf nach ;-) Bis denne
  7. Guten Morgen. Dieser Link zu einem weiteren Zeitungsbericht zeigt die meisten Punkte auf. Dem konnte ich jetzt entnehmen, dass die Newsweek Poland in der Berufung gescheitert ist und die wesentlichen Punkte sind zusammengefasst. https://dorzeczy.pl/obserwator-mediow/488202/fatalna-passa-newsweeka-collegium-humanum-wygrywa-proces-za-procesem.html. LG, Qiu
  8. OK, sorry, das war nicht die Antwort auf deine Frage 🙈 ich muss mal schauen, ob ich diese 24 Pkt. recherchieren kann...
  9. Hallo, wenn ich das richtig aus den "google-" übersetzten Zeitungsartikeln verstehe, so befindet sich der Vorgang in der Zwangsvollstreckung, da die Onlinezeitung newsweek dies bislang noch nicht vorgenommen hat.
  10. Hallo :) Der Artikel vom 3. September 2022 ist veraltet. Meiner Recherche im Netz zufolge wurde die Newsweek für diesen Artikel von einem polnischen Gericht und auch von der Beschwerdeinstanz zweimal zu Gegendarstellungen in 24 Punkten verurteilt, da wesentliche Inhalte nicht stimmten. Dazu gehörte auch die laut den Gerichten falsche Behauptung, dass das CH durchsucht wurde, ein Handel mit Diplomen stattfand und Studien erheblich verkürzt wurden. Es stellte sich außerdem heraus, dass einer der betreffenden Investigativ-Journalisten, Jakub Korus, an der privaten Hochschule "SWPS" (wohl Konkurrenz zum CH) in Warschau lehrt. Es wäre wünschenswert, wenn die Gäste, die Links teilen, die sie in die Welt setzen, ihre Recherchen abschließend durchführen würden. Quellen: - https://dorzeczy.pl/opinie/421996/newsweek-o-collegium-humanum-sad-teksty-tendencyjne-stronnicze.html - https://wpolityce.pl/media/639478-nasz-news-newsweek-przegrywa-w-sadzie-z-collegium-humanum - https://dorzeczy.pl/opinie/495828/moralnosc-w-newsweeku-atakowal-collegium-humanum-a-wykladal-u-konkurencji.html
  11. Hallo :) Die Frage, ob Hochschulgrade gleichbedeutend mit akademischen Graden sind, sollte geklärt werden. Meiner Meinung nach helfen Google und ähnliche Suchmaschinen in diesem Fall nicht weiter. Ich werde mal schauen, ob ich einen juristischen Kommentar zum Hochschulgesetz finde, der diese Frage definiert. Förderales deutsches Hochschulrecht regelt übrigens nicht nur die Führung von ausländischen akademischen Graden, sondern auch Fragen zur Äquivalenz, wie z.B. in § 34b des Berliner Hochschulgesetzes. Wie bereits erwähnt, gab es in Bezug auf österreichische Mastergrade bereits eine ähnliche Diskussion, die schließlich beigelegt wurde. Eine Frage, die sich stellt, ist, ob der polnische Gesetzgeber möglicherweise dazu angehalten ist, Weiterbildungsgrade klar zu definieren, ähnlich wie in Deutschland ("Weiterbildungsmaster", z.B. §20 Abs. 3 HessHG), um die Kompatibilität und Sicherheit für Absolventen sicherzustellen. Andererseits bleibt die Frage, ob der polnische Gesetzgeber überhaupt daran interessiert ist. In Polen dürfen MBA und ähnliche Grade ja geführt werden. Ich möchte keine Wertung hinsichtlich des Inhalts oder der Wertigkeit der Studiengänge abgeben. Es gibt sicherlich sowohl gute als auch weniger gute Arbeiten, wie überall. Die wohl kürzeste Dr.-Arbeit mit drei Seiten wurde 2006 in Deutschland (Münster) abgesegnet. Die Dauer des Verfahrens ist kein Zeichen für die Qualität einer Arbeit. Aber das ist ein anderes Thema. Eurer Qiu
  12. Eine äußerst interessante Entwicklung! Es scheint eine Diskrepanz zwischen den postgradualen Studiengängen in Polen, die von vielen Universitäten, einschließlich staatlicher Institutionen wie der TU Danzig, angeboten werden, und ihrer Einordnung in Deutschland zu geben. Wenn der Eintrag in der anabin-Datenbank besagt, dass die Weiterbildungsabschlüsse aus Polen den gesetzlichen Anforderungen für eine Führung in Deutschland nicht genügen, stellt sich die Frage, welche spezifischen Anforderungen hier gemeint sind. Die Landeshochschulgesetze in Deutschland sprechen tlw. von "akademischen Graden" (z.B., in Bayern) oder "Hochschulgraden" (z.B., in Hessen) in den Vorschriften über ausländische akademische Grade. Jetzt wäre es wichtig zu klären, ob ein polnischer MBA (verliehen im Rahmen eines "podyplomowe"-Studiums) z.B. als Hochschulgrad angesehen werden kann oder nicht. Denn soweit ich recherchiert habe, dürfen Weiterbildungsstudiengänge ("podyplomowe") in Polen ausschließlich von Hochschulen durchgeführt werden. Dieser Grad mag zweifellos kein akademischer Grad sein, ist aber gemäß polnischem Recht ein Weiterbildungsabschluss und ggfls. ein Hochschulgrad. Eine weitere interessante Frage ist, ob diese Überlegungen bei der Bewertung durch anabin berücksichtigt wurden oder ob die Empfehlung zur Nichtführungsempfehlung von Weiterbildungsabschlüssen aus Polen erst einmal "auf Anhieb" getroffen wurde. Ich erinnere mich an eine Diskussion bezüglich Masterabschlüssen aus Österreich, die im Rahmen von "Lehrgängen universitären Charakters" oder "Universitätslehrgängen" vergeben wurden (teilweise von dazu befugten privaten Schulen) und die zunächst nicht zur Führung in Deutschland zugelassen waren. In einigen Fällen, insbesondere im zahnmedizinischen Bereich von einer Hochschule mit postgradualem Schwerpunkt, wurden sie jedoch später akzeptiert. Auch eine Frage, die sich stellt, ist, warum anabin diese Information nicht direkt bei den jeweiligen in Polen vorhandenen Studienformen auflistet (in diesem Fall "podyplomowe" / PGS-Einordnung), sondern stattdessen bei einer bestimmten Hochschule (hier: dem Collegium Humanum). Dies ist besonders verwirrend, da zahlreiche, auch altehrwürdige, staatliche Universitäten in Polen vergleichbare Programme anbieten. Dies nur bei einer Hochschule zu platzieren ist durchaus fragwürdig, so meine Meinung. Es wäre interessant zu sehen, ob ein Absolvent rechtliche Schritte gegen die Verweigerung der Führung seines Abschlusses einleiten würde. Denn zweifellos erlaubt das polnische Recht die Führung dieses Grades, und Polen ist ein EU-Mitgliedsstaat. Vielleicht verläuft es ähnlich wie in der Vergangenheit mit den Mastergraden aus Österreich (wie oben erwähnt)? Es scheint so zu sein, dass das Studium per se nicht als "wertlos" angesehen werden kann, da der anabin-Eintrag nur die Führung betrifft. Es bleibt spannend zu sehen, wie sich diese Angelegenheit weiterentwickelt!
  13. Hey zusammen, der letzte Beitrag hier liegt schon etwas zurück, aber manchmal kann es wirklich hilfreich sein, einen Blick ins Gesetz zu werfen, um die Lage besser zu verstehen 😊. Als Verbraucher finde ich es nämlich wichtig zu wissen, warum ANABIN so reagiert, wie es in vorherigen Beiträgen beschrieben wurde. ANABIN steht bekanntlich im innerstaatlichen Austausch mit den jeweiligen ENIC-NARIC-Stellen der betroffenen Länder. Das ist gar nicht egal, denn viele Behörden in Deutschland fragen genau dort nach, wenn es um die Anerkennung von Abschlüssen geht. Und bevor es Missverständnisse gibt, nein, ich bin kein ANABIN-Freund oder Vertreter 😉. Ich bin einfach jemand, der sich für das Thema interessiert und gerne mehr darüber erfahren möchte. Lasst uns doch einfach mal in das maltesische Gesetz schauen. Laut Webseite (https://mfhea.mt/legislation/) der hier so oft erwähnten Malta Further & Higher Education Authority (MFHEA) sind das folgende Regelungen: 1. CHAPTER 327 des Education Act regelt die allgemeine Bildung in Malta und definiert die öffentlichen Universitäten und ihr Recht, akademische Grade zu vergeben. 2. CHAPTER 451 des "Mutual Recognition of Qualifications Act" regelt die gegenseitige Anerkennung von EU-europäischen Qualifikationen. 3. CHAPTER 607 des "Education Act" etabliert die Malta Authority for Further and Higher Education (MFHEA), die für die Regulierung von weiterführenden und höheren Bildungseinrichtungen und Bildungsanbietern verantwortlich ist (das ist ja nicht nur TRIAGON, das sind ja Einige, wenn man die Webseite der MFHEA mal durchforstet). Maltesische Gesetze sind zwar nicht einfach zu lesen, aber ich traue mich einmal. Vielleicht ist auch die eine oder andere Nachfrage in Malta nötig, auch das wird dann gemacht... Der Verbraucherschutz ist es wert. Kann bisschen dauern, aber Qiu meldet sich dann wieder :) LG, Qiu
  14. Hallo zusammen. interessanter Beitrag! Tut mir wirklich leid, dass die Arbeit nach so langer Zeit (und wahrscheinlich nach einer beträchtlichen Summe an Gebühren, UK ist ja nicht gerade günstig) nicht angenommen wurde! Aber einmal zurück zum Thema auf S3: "Studieren an der KMU/ Degree von der MDX". Der Aspekt ist, finde ich, interessant. Meine Frage: Kann es nicht zu Problemen bei der Anerkennung (zB.bei der ZAB/anabin) kommen, wenn das Transcript of Records oder das Diplom der MDX-University zusätzlich eine private Business School (KMU Akademie Linz) ohne Hochschulstatus ausweist? Gibt es da Erfahrungswerte? Grüße, Qiu
  15. Hallo zusammen, ich bekam soeben eine Antwort aus dem Office for int. Students der Hochschule Collegium Humanum. Mit liegt jetzt vor: - Eine PDF-Kopie eines Schreibens aus dem polnischen Ministerium für Bildung und Hochschulwesen vom 24.07.2020, adressiert an die Hochschule Collegium Humanum Warschau, welches übersetzt bescheinigt: "BESCHEINIGUNG ausgestellt gemäß Art. 217 § 1 der polnischen Verwaltungsverfahrensordnung vom 14. Juni 1960 (GBL vom 2020, Pos. 256, i.d.F.). Der Minister für Bildung und Hochschulwesen bescheinigt hiermit, dass das Collegium Humanum Warschau Management Universität, ul. Stanisława Moniuszki lA, 00-014 Warszawa, im Register nicht öffentlicher Hochschulen unter der Nummer "383" eingetragen ist. Das Collegium Humanum Warschau Management Universität funktioniert gemäß dem polnischen Gesetz über Hochschulwesen und Bildung vom 20. Juli 2018 (GBL vom 2020, Pos. 85, i.d.F.). Der Minister bescheinigt außerdem, dass das Collegium Humanum Warschau Management Universität über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Studiengänge des ersten und zweiten Grades sowie einstufige Magisterstudiengänge anzubieten, die jeweils mit dem Erwerb des Bachelortitels oder eines anderen gleichwertigen Berufstitels sowie des Magistertitels oder eines anderen gleichwertigen Berufstitels abgeschlossen werden. Die Hochschule darf auch postgraduale Studiengänge anbieten, die gemäß Art. 160 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulwesen und Bildung mindestens 2 Semester umfassen und den Erwerb von Qualifikationen auf Stufe 6, 7 oder 8 des Polnischen Qualifikationsrahmens ermöglichen sollen. i.A. des Ministers für Bildung und Hochschulwesen E. T. Stellvertretende Direktorin Abteilung für Hochschulbildung". Ich habe das Schreiben als PDF-Kopie vorliegen. Aus Datenschutzgründen werde ich es vorerst nicht hier veröffentlichen, da es an die Hochschule gerichtet ist. Aus diesem Grund habe ich im obigen Text auch den Namen der Person aus dem Ministerium im Unterschriftenfeld unkenntlich gemacht. Ich zeige es jedoch gerne denjenigen, die es sehen möchten (per Privatnachricht), da im Grunde jeder selbst bei der Hochschule anfragen kann und wahrscheinlich auch eine Kopie erhält. Kleines Resümee: Der polnische Qualifikationsrahmen (PQR) entspricht dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR). - Stufe 6: Bachelor - Stufe 7: Master - Stufe 8: Doktor Es handelt sich hierbei um postgraduale (nicht konsekutive) Studiengänge mit Qualifikationserwerb, was meiner Meinung nach eine Form der hochschulischen Weiterbildung darstellt, wie man sie auch hierzulande kennt (siehe unten). Gemäß der oben genannten Bescheinigung würde der DBA (Doctor of Business Administration) wahrscheinlich ein postgraduales Studium auf der Stufe 8 des PQR/EQR darstellen (nicht akademisch, sondern postgradual). Der MBA wäre entsprechend ein Weiterbildungsgrad auf PQR/EQR Stufe 7. Zusammenfassend: - Die Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule (hierzulande "h+"). - Sie ist offiziell berechtigt, postgraduale Studiengänge auf den Ebenen 6, 7 und 8 des QR anzubieten. Ich würde dies so bewerten, dass damit auch eine Anerkennung in Deutschland vorliegen sollte. Die meisten Landeshochschulgesetze erlauben die Führung ausländischer Hochschulgrade, wenn der Grad von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom, verliehen wurde (Auszug aus dem §69 Hochschulgesetz NRW). Die Grade können dann in der verliehenen Form geführt werden. Der Herkunftszusatz entfällt innerhalb der EU. Die verliehene Form lautet: DBA (Doctor of Business Administration); MBA (Master of Business Administration) usw. Da die Grade von einer Hochschule verliehen wurden, handelt es sich um Hochschulgrade. Sie dürften wie im Original verliehen, ohne Herkunftszusatz geführt werden. "Weiterbildungsgrade" auf Bachelor- oder Masterebene finden sich übrigens genauso in den Landeshochschulgesetzen (z.B. in Hessen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulGHE2022pP20; NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=28364&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=593995) wieder. Dies ist das Ergebnis meiner Recherche. Ich bin kein Jurist, daher bitte ich um Nachsicht, falls es zu Fehlinterpretationen gekommen sein sollte. Es grüßt, Qiu (Rechtschreibkorrektur mittels KI :-) )
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