Ist im Strafgesetzbuch unter §63 (psychisch Kranke) und §64 (Suchtkranke) geregelt.
Wird im Rahmen einer (schwerwiegenden) Straftat eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung vermutet, erfolgt eine verläufige Unterbringung nach §126a Strafprozessordnung, bis zur Hauptverhandlung. Während dieser Zeit wird ein Schuldfähigkeitsgutachten erstellt. Wird die verminderte oder vollständige Schuldunfähigkeit festgestellt, dann wird in der Hauptverhandlung nach §63 StGB abgeurteilt und der psychisch kranke Straftäter in der forensischen Psychiatrie (=Maßregelvollzug) untergebracht. Dort wird er erst wieder entlassen, wenn es eine günstige Kriminalprognose gibt (das sind meist sehr viele Jahre Unterbringung). Aber auch nach Entlassung ist er noch nicht wirklich frei. Es folgt eine Bewährungszeit und Führungsaufsicht von i. d. R. 5 Jahren, wo eine forensische Ambulanz weiter betreut (das ist mein aktueller Arbeitsplatz, davor habe ich in der stationären Forensik gearbeitet).
Bei Suchtkranken wird nach §64 (maximal 4 Jahre) untergebracht. Dort gibt es aber immer auch noch eine zusätzliche Zeitstrafe (normales Strafmaß wie bei Gesunden) im Knast. Das kann vor oder nach der Behandlung in der 64er-Forensik sein.