Zum Inhalt springen

PO Fernuni Hagen - Aberkennung des Master-Grades bei Täuschung


susi-7

Empfohlene Beiträge

Hallo ihr Lieben!

Ich bin neu im Studium an der Fernuni Hagen (Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften) seit April und habe mich erst einmal mit der Prüfungsordnung auseinandergesetzt und gleich eine Frage dazu, da ich eine Stelle etwas verwirrend finde. Es hat ja jedes Bundesland seine eigenen Hochschulordnungen, was die Sache noch komplizierter für mich macht. In der PO heißt es unter § 21 Ungültigkeit der Prüfung, Aberkennung des Master-Grades unter Punkt (4) dass das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen ist im Falle eines "Betruges" bei Prüfungen und ggf. ein neues auszustellen ist. Hier wird auf Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verwiesen, dass eine Entscheidung über solchen Vorfall nach fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen ist. Soweit so gut, bis hierhin verstehe ich das. Dann folgt aber unter demselben Paragraphen Punkt (5): "Der Master-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss." Hier wird aber keine Verjährung von 5 Jahren mehr erwähnt. Heißt für mich, wenn sich in Prüfungen nachträglich nach über 5 Jahren, nach Zeugnisausstellung Betrug herausstellt, dass darüber keine Entscheidung mehr getroffen werden kann bzw. das Zeugnis nicht nachbearbeitet wird, aber der Mastergrad trotzdem aberkannt wird? Aber das Zeugnis wird ja zusammen mit dem Grad ausgestellt und geht Hand in Hand? Oder bedeutet der Paragraph (5) doch, dass die Verjährung von 5 Jahren auch für den Mastergrad gelten? Soweit ich weiß, hat das Hochschulgesetz in NRW auch eine Verjährung von 5 Jahren angesetzt, aber vielleicht darf das jede Hochschule selber regeln. Mir gehts darum, dass ich in der Hausarbeit meines Bachelorstudiums selbst mal nach Jahren ein Plagiat entdeckt habe und froh war, dass mir nach 6 Jahren nichts mehr angehängt werden kann (den Bachelor machte ich an einer anderen Uni, wo auch eine Verjährung von 5 Jahren zur Aberkennung des Bachelor angesetzt war). Wie würdet ihr den Paragraphen verstehen? 

 

VG

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Anzeige: (wird für registrierte Benutzer ausgeblendet)

vor 3 Stunden schrieb susi-7:

Wie würdet ihr den Paragraphen verstehen?

 

Ich würde das auch so verstehen, dass die PO selbst für die Aberkennung des Master-Grades erst mal keine Verjährungs- oder Ausschlussfrist vorsieht. Mangels Regelung in der PO greifen dann die gesetzlichen Regelungen - wie auch immer diese lauten und wo auch immer sie stehen mögen...

 

Okay, das ist jetzt wahrscheinlich keine befriedigende Antwort.

ABER: Ein einzelnes Zitat in einer (Abschluss-)Arbeit versehentlich nicht mit Quellenangabe zu versehen, dürfte kaum den Tatbestand einer "Täuschung" erfüllen, sondern fällt wohl eher unter "Schusseligkeit". Das Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 09.04.2013 - 3 A 354/12) führt aus: "Fehler beim Zitieren in einer Arbeit stellen grundsätzlich 'handwerkliche Mängel' dar; sie sind typischerweise Ausfluss von Sorgfaltsdefiziten." Und ein Stück weiter heißt es dort: "Eine Täuschung setzt die willentliche Erregung eines Irrtums bei den die Arbeit Bewertenden voraus. Die willentliche Irrtumserregung enthält eine 'innere', eine subjektive Komponente, auf die im Bestreitensfalle nur mittelbar anhand von Indizien rückzuschließen ist. Solche Indizien können sich aus der Art und dem Umfang von Zitierfehlern, aus sonstigen Inhalten der abgegebenen Arbeit, aus dem Verhalten des Arbeitsverfassers vor und nach Abgabe der Arbeit und aus sonstigen Umständen ergeben; maßgebend ist letztlich eine Gesamtwürdigung." (Quelle: https://openjur.de/u/626692.html)

 

Solange du also keine Täuschungsabsicht hast und generell sorgfältig arbeitest, würde auch ich dir raten, dir deswegen keinen Kopf zu machen und der Empfehlung von @psycCGN zu folgen. 😉

 

Und viel Spaß & Erfolg bei deinem Studium! Vielleicht magst du hier im Forum ja mal davon berichten...

 

Bearbeitet von Alanna
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb Alanna:

Okay, das ist jetzt wahrscheinlich keine befriedigende

 Doch, finde ich schon, weil an das hab ich gar nicht gedacht. Ich denke, es wird dann auf eine höhere Instanz gegriffen, in dem Fall auf das  Hochschulgesetz des NRW, wo eine Verjährung von 5 Jahren geregelt ist. 

 

Danke auch für den Abschnitt! Ich hab da echt ein kleines "Trauma" 🤣 Meine Freundin machte ihren Masterabschluss an einer teuren Fernhochschule und in Riedlingen gibts keine Verjährung...nach 3 Jahren kam sie drauf, dass sie voll den mega Fehler in der Thesis machte, was ein Nichtbestanden mit sich ziehen würde. Ob man es glaubt oder nicht, man kann durch grobe Fahrlässigkeit unbeabsichtigt täuschen. Jedenfalls war sie dann voll am Ende wegen den Gewissensbissen und wollte sich stellen (Tat sie dann doch nicht), bis hin zu Depressionen. Sie hat jetzt ihr leben lang Angst, dass es irgendwann auffällt und ihr der Grad weggenommen wird, weil ihr Anwalt auch meinte, es gibt in diesem Bundesland keine Verjährung und bei grober Fahrlässigkeit kann er durchaus weggenommen werden. 

Deshalb lese ich mir die PO sehr gut durch und bin vorsichtig...ist meine beste Freundin und ich wusste auch nicht, wie ich ihr damals helfen sollte. 

 

Jedenfalls danke euch!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Keine Ahnung, wie es mittlerweile ist aber ich konnte damals ankreuzen, ob meine Abschlussarbeit in der Unibib veröffentlicht werden darf. Wenn die eigene Arbeit nicht veröffentlicht wird, sollte man doch eigentlich keine Befürchtungen haben. Wäre aber als Gutachter auch eine ziemliche Blamage, wenn einem nach 5 Jahren zufällig auffällt, dass man da anscheinend eine riesige Sache übersehen hat, genau wie der Zweitgutachter auch. Aber genau deshalb habe ich meine Abschlussarbeit seit der Abgabe nicht mehr angerührt 😅 Solche ungewollten groben Fahrlässigkeiten sind aber doch sicher absolute Ausnahmen 🙈

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Stunden schrieb konrad_94:

 Doch, finde ich schon, weil an das hab ich gar nicht gedacht. Ich denke, es wird dann auf eine höhere Instanz gegriffen, in dem Fall auf das  Hochschulgesetz des NRW, wo eine Verjährung von 5 Jahren geregelt ist. 

 

Danke auch für den Abschnitt! Ich hab da echt ein kleines "Trauma" 🤣 Meine Freundin machte ihren Masterabschluss an einer teuren Fernhochschule und in Riedlingen gibts keine Verjährung...nach 3 Jahren kam sie drauf, dass sie voll den mega Fehler in der Thesis machte, was ein Nichtbestanden mit sich ziehen würde. Ob man es glaubt oder nicht, man kann durch grobe Fahrlässigkeit unbeabsichtigt täuschen. Jedenfalls war sie dann voll am Ende wegen den Gewissensbissen und wollte sich stellen (Tat sie dann doch nicht), bis hin zu Depressionen. Sie hat jetzt ihr leben lang Angst, dass es irgendwann auffällt und ihr der Grad weggenommen wird, weil ihr Anwalt auch meinte, es gibt in diesem Bundesland keine Verjährung und bei grober Fahrlässigkeit kann er durchaus weggenommen werden. 

Deshalb lese ich mir die PO sehr gut durch und bin vorsichtig...ist meine beste Freundin und ich wusste auch nicht, wie ich ihr damals helfen sollte. 

 

Jedenfalls danke euch!

 

Wow, gut zu wissen, dass Fahrlässigkeit auch gefährlich sein kann und ich nicht die einzige bin, die sich über sowas Sorgen macht 🙈  Ich glaube, wir waren im selben Bachelorstudiengang? Psychologie? 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 15 Stunden schrieb Alanna:

 

Ich würde das auch so verstehen, dass die PO selbst für die Aberkennung des Master-Grades erst mal keine Verjährungs- oder Ausschlussfrist vorsieht. Mangels Regelung in der PO greifen dann die gesetzlichen Regelungen - wie auch immer diese lauten und wo auch immer sie stehen mögen...

 

Okay, das ist jetzt wahrscheinlich keine befriedigende Antwort.

ABER: Ein einzelnes Zitat in einer (Abschluss-)Arbeit versehentlich nicht mit Quellenangabe zu versehen, dürfte kaum den Tatbestand einer "Täuschung" erfüllen, sondern fällt wohl eher unter "Schusseligkeit". Das Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 09.04.2013 - 3 A 354/12) führt aus: "Fehler beim Zitieren in einer Arbeit stellen grundsätzlich 'handwerkliche Mängel' dar; sie sind typischerweise Ausfluss von Sorgfaltsdefiziten." Und ein Stück weiter heißt es dort: "Eine Täuschung setzt die willentliche Erregung eines Irrtums bei den die Arbeit Bewertenden voraus. Die willentliche Irrtumserregung enthält eine 'innere', eine subjektive Komponente, auf die im Bestreitensfalle nur mittelbar anhand von Indizien rückzuschließen ist. Solche Indizien können sich aus der Art und dem Umfang von Zitierfehlern, aus sonstigen Inhalten der abgegebenen Arbeit, aus dem Verhalten des Arbeitsverfassers vor und nach Abgabe der Arbeit und aus sonstigen Umständen ergeben; maßgebend ist letztlich eine Gesamtwürdigung." (Quelle: https://openjur.de/u/626692.html)

 

Solange du also keine Täuschungsabsicht hast und generell sorgfältig arbeitest, würde auch ich dir raten, dir deswegen keinen Kopf zu machen und der Empfehlung von @psycCGN zu folgen. 😉

 

Und viel Spaß & Erfolg bei deinem Studium! Vielleicht magst du hier im Forum ja mal davon berichten...

 

Danke sehr für deine Einschätzung und den Link! 😊

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Grad wird ja aufgrund der Prüfung vergeben. Nur wer die Prüfung besteht, bekommt den Grad. Wenn die Prüfung wegfällt, fällt der Grad weg. Umgekehrt, solange die Prüfung steht, steht der Grad. Insofern sehe ich nicht, welche Dinge das sein sollen, die zum Verlust des Grades führen, ohne den "Umweg" über die Prüfung. Wenn z. B. ein Plagiat rauskommt, würde das potentiell die Ungültigkeit der Prüfung nach sich ziehen und damit den Gradverlust, wenn aber die Prüfung endgültig ist, ist es der Grad auch. Es gibt ja keine Leistung, die nicht Teil der (Master-)prüfung ist, aber für den Grad nötig ist. Nur bei so etwas würde sich die Frage in meinen Augen überhaupt stellen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 30 Minuten schrieb stefhk3:

Der Grad wird ja aufgrund der Prüfung vergeben. Nur wer die Prüfung besteht, bekommt den Grad. Wenn die Prüfung wegfällt, fällt der Grad weg. Umgekehrt, solange die Prüfung steht, steht der Grad. Insofern sehe ich nicht, welche Dinge das sein sollen, die zum Verlust des Grades führen, ohne den "Umweg" über die Prüfung. Wenn z. B. ein Plagiat rauskommt, würde das potentiell die Ungültigkeit der Prüfung nach sich ziehen und damit den Gradverlust, wenn aber die Prüfung endgültig ist, ist es der Grad auch. Es gibt ja keine Leistung, die nicht Teil der (Master-)prüfung ist, aber für den Grad nötig ist. Nur bei so etwas würde sich die Frage in meinen Augen überhaupt stellen.

Also du meinst, wenn sich nach 5 Jahren herausstellen sollte das eine normale Prüfung doch irgendwie ungültig sein sollte, dies nicht mehr zur Aberkennung führt? Denn ich denke, dass meint ja der Satz "oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind". Aber wenn eine Prüfung nach 5 Jahren nicht mehr angezweifelt werden kann, kann auch nicht mehr am Grad gerückelt werden, denke ich hald. 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Genau das meine ich, wenn die Prüfung nicht mehr kippen kann (was nach fünf Jahren ja der Fall ist), ist auch der Grad sicher. Der Grad ist ja mit der Prüfung verknüpft, genausowenig wie es passieren kann, dass man die Prüfung besteht und den Grad nicht erhält, kann es passieren, dass die Prüfung besteht, aber der Grad aberkannt wird. Jedenfalls, wenn es sich um prüfungstechnische Dinge wie Fehler in der Masterarbeit handelt. Vielleicht gibt es irgendwelche Fälle wo das passieren kann, aber das ist dann so speziell, dass Verjährung wahrscheinlich eh nicht mehr das Problem ist.

Wo es so etwas gibt, ist bei der Promotion. Da kann der Doktorgrad wegen "Unwürdigkeit" entzogen werden. Da wird dann nicht die Prüfungsleistung (also die Dissertation) als ungenügend gewertet, sondern wirklich nur der Grad aberkannt. Das war z. B. bei Jan-Hendrik Schön der Fall, der in den 90ern ein gewisses Aufsehen als Wissenschaftsfälscher erregte (wikipedia weiss sicher mehr). Dem wurde dann sein Doktorgrad aberkannt, obwohl die Promotion nicht gefälscht ware, sondern ironischerweise sogar ein seiner wenigen korrekten wissenschaftlichen Werke. Das wurde dann der Grad aberkannt, ohne dass die Prüfungsleistung in Frage stand. Solche Klauseln gibt es aber bei Abschlüssen unterhalb des Doktors nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden


×
  • Neu erstellen...