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Rechtsfrage Fiktiv


Puffel

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Hallo,

Angenommen Person A, Student einer Universität möchte ein Zertifikatskurs machen (Weiterbildung) und bestellt daher die erforderlichen Unterlagen.

Es gibt keine AGB´s nur Anschrift und Name ausfüllen und absenden! Person A überlegt es sich indessen und storniert seine Bestellung noch am gleichen Abend!

Die nächsten fünf Tage passiert nichts weiter, A geht davon aus, dass die Stornierung erfolgreich verlaufen ist da infolgedessen keine Unterlagen (CD) gekommen sind. Nun erhält A am sechsten Tag eine Rechnung der Uni bis zum 30.01. den Kurs zu bezahlen.

Standardmässig ist folgendes in der Kopfzeile vermerkt: Die Bestellung der Studienmaterialien sind verbindlich, es besteht kein Rückgaberecht! Das wars.Allerdings wurde dies bei Bestellung nicht genannt oder in irgendeiner Weise kenntlich gemacht.

Person A hat nicht mal Studienunterlagen erhalten und auch noch storniert. Jetzt sagte ein Freund von A folgendes:

§ 312 BGB (Fernabsatzverträge):

"(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes)"

Demnach hätte A wahrscheinlich die A....karte!

Jetzt hat A aber folgendes gefunden:

Fernunterrichtsgesetz

§ 4

Widerrufsrecht des Teilnehmers

(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuch zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Nach Recherche bietet jeder Fernstudienanbieter mindestens die gesetzlichen 14 Tage Widerufsrecht an. Ist das bei Unis anders ?

Jetzt ist A etwas verwirrt und würde gerne die persönliche Meinung von anderen Usern hören.

Danke

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Hallo,

jetzt mal konkret - um welchen Anbieter und was für ein Angebot geht es hier? - Wenn es sich zum Beispiel um eine staatliche Hochschule handelt, greift das FernUSG gar nicht. Und dann gilt es zu prüfen, ob es sich bei dem Kurs auch um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt - sonst greift das FernUSG ebenfalls nicht.

Die oben genannte Regelung des BGB sorgt doch nur für Eindeutigkeit in dem Sinne, dass für Fernunterricht eben spezielle Regelungen gelten (die besonders verbraucherfreundlich sind, zum Beispiel weil alle Verträge vorab durch die ZFU geprüft werden).

Eine Rechtsberatung können wir hier eh nicht geben. Aber um zumindest eine Einschätzung im Sinne einer persönlichen Meinung zu abzugeben, sind zumindest ein paar weitere Fakten nötig.

Viele Grüße

Markus

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... ich würde anrufen.

Danke für den Link. Ich kenne diesen. Privatrechtlich organisierte Angebote sind zulassungspflichtig. Ist hier sicherlich die Frage, ob das zutrifft und ob es sich überhaupt um einen Fernlehrgang im Sinne des Gesetzes handelt. Evtl. würde ich im Zweifel einmal direkt bei der ZFU nachfragen.

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Ja, ich frage bei der ZFU mal nach, Uni habe ich bereits angeschrieben. Aber mal was anderes... Angenommen das findet alles keine Anwendung, habe ich nicht trotzdem nach dem Fernabgesetz ein 14 tätiges Wiederufsrecht ?

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