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So kaufen sich Studenten ihren Abschluss - Insiderwissen eines Ghostwriters


DerLenny

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Puh, also jetzt wird es kompliziert. Ich versuche, die Sachen aufzudröseln:

 

"Nein, das kannst Du so nicht pauschal sagen. In den allermeisten Fällen hast Du bei Auftragsarbeit keinen solchen Anspruch.  Ich hab genug Projekte, bei denen ich auch sehr lange nicht mal sagen durfte, dass ich überhaupt am Projekt beteiligt war..."

Also, auch bei Auftragsarbeiten hat man grundsätzlich so eine Anspruch. Das ist Urheberrecht, Par. 13 UrHG ("Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."). Dieses Recht ist auch nicht so ohne weiteres abtretbar, im Gegensatz zu den Verwertungsrechten. Wie sich das verhält, wenn es mit Geschäftsgeheimnissen kollidiert, weiss ich nicht, das ist aber so offensichtlich nicht und eine Frage, wo man zumindest mal Urteile suchen müsste.

 

"Stark überzogenes Beispiel: Der Maler, der Deine Wand streicht, signiert diese ja auch nicht. Oder installiert eine Plakette."

Das Streichen einer Wand ist auch kein Werk im Sinne des Urheberrechts, es mangelt an Schöpfungshöhe. Bei einer künstlerischen Wandgestaltung sieht das anders aus.

 

"juristisch scheint mir das problematisch - Warum?"

Siehe oben.

 

"Hat er. Allein durch den Auftrag. Da gibt er ja maßgeblichen Input... und ansonsten ist die Nennung bei Papers auch gerne mal politisch bedingt."

Zu dieser Frage gibt es umfangreiche Erörterungen. Ich weise nur Beispielhaft auf dieses: https://www.icmje.org/recommendations/browse/roles-and-responsibilities/defining-the-role-of-authors-and-contributors.html hin. Ganz ohne Zweifel erfüllt ein reiner Auftraggeber diese vier Kriterien (man beachte die AND-Verknüpfung) nicht. Dass dagegen oft verstossen wird, ist schon richtig, aber trotzdem falsch (auch z. B. nach DFG-Richtlinien).

 

"In der Regel ist es eher so, dass du jede Mitarbeit kenntlich machen musst. Wenn Du in nem Forum fragst, was du für ne statistische Auswertung machen sollst, dann ist DataDude42 als Antwortgeber aber sowas von an Deiner Arbeit beteiligt. Siehe hier auch die Problematik bei der Eidesstattlichen. Bei nem Paper werden die Personen, die bei der Auswertung helfen dann auch direkt Co-Autoren. Und ob du nun den Dude im Büro nebenan fragst, oder jemanden im Netz sollte da Banane sein."

Ja, aber nur wenn ein substantieller Beitrag vorliegt. Die DFG hat Negativbeispiele https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/kriterien-der-autorschaft-negativkatalog/ Demnach langt z. B. "Lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung" nicht. Dein Beispiel mit "welche Methode soll ich verwenden" mag anders liegen, aber im Einzelfall gibt es immer Grenzfälle. Trotzdem ist für eine wissenschafliche Autorenschaft nicht jede Mitwirkung ausreichend (Prüfungsarbeiten liegen rechtlich anders).

 

"Aller Personen, die zum Werk beigetragen haben sind potentiell in der ByLine. Damit tragen diese Personen zur Forschungsleistung bei. "

Siehe Richtlinien, das stimmt so nicht. Auch die DFG verlangt mehr und schliest ausdrücklich z. B. reine Gruppenleitung aus.

Bearbeitet von stefhk3
Versehentlich abgeschickt
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vor 46 Minuten schrieb stefhk3:

Also, auch bei Auftragsarbeiten hat man grundsätzlich so eine Anspruch.

Jo.

 

vor 46 Minuten schrieb stefhk3:

Das Streichen einer Wand ist auch kein Werk im Sinne des Urheberrechts, es mangelt an Schöpfungshöhe.

Und jetzt wird es interessant. Bei Auftragsarbeiten, wo kommt die Schöpfungshöhe her? Aus der Idee? Künstlerischem Code? Code ist im bestenfalle eine Nutzung bekannter Methoden (Best practices / Design patterns). Du nutzt also zum großen Teil Know-How von anderen in einer spezifischen Umsetzung einer Idee Deines Auftraggebers.

 

Wenn Dir der Vergleich mit dem Maler zu krass ist: Fliesenleger macht nen total schick aussehenden Boden mit komplex angeordneten farbigen Fliesen basierend auf Deinen Anweisungen. Gehört sein Name jetzt in Dein Badezimmer? Was, wenn er darauf besteht? Es ist ja sein Werk. Und sieht wirklich, wirklich gut aus.

 

Codieren ist Handwerk. 

 

Edit:

Wenn es für den Auftraggeber ok ist: Nice.

Wenn es für den Auftraggeber ok ist, und man seinen Namen auch wirklich drin haben will: Doppelt nice.

Aber beides ist jetzt nicht unbedingt üblich.

 

Schau doch mal nach, wer Deine Banking App geschrieben hat.

 

 

 

vor 46 Minuten schrieb stefhk3:

Ja, aber nur wenn ein substantieller Beitrag vorliegt. Die DFG

Jo. Geh mal die Liste durch.

Schreiben des Papers ist nicht auf der negativ Liste.

Dir die Auswertung zu erklären ist auch nicht "rein technisch" da die Art, wie Du Daten auswertest, einen massiven Einfluss hat.

Reines Lesen reicht nicht aus, gibst Du Feedback und fließt dieses ein, dann passt es wieder.

 

Nimm doch mal die IU Studie zu Syntea. Kannst Du hier erkennen, in welcher Form die Autoren beteiligt waren? Wie würdest Du prüfen wollen, ob die Nennung gerechtfertigt ist?

 

Aber wir kommen hier wirklich sehr weit weg vom Thema Ghostwriting.

 

Bearbeitet von DerLenny
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Wir kommen tatsächlich etwas weg. Nur noch abschliessende Hinweise: Code ist grundsätzlich als Werk geschützt, für Details siehe z. B. https://www.digital-recht.at/blog/wann-ist-eine-software-urheberrechtlich-geschutzt Da kann man sich im Einzelfalle wieder streiten, aber das Code eines halbwegs komplexen Projekts eine rein mechanistische Wiedergabe einer Spezifikation wäre, ist sicher falsch. Die Nutzung von Know How ist wurscht, Thomas Mann hat auch schriftstellerisches Know How genutzt, niemand wird wohl den schöpferischen Charakter seiner Werke abstreiten.

"Fliesenleger macht nen total schick aussehenden Boden mit komplex angeordneten farbigen Fliesen basierend auf Deinen Anweisungen. Gehört sein Name jetzt in Dein Badezimmer? Was, wenn er darauf besteht?" Wenn es wirklich 1:1 nach Anweisungen war, dann nicht, dann ist es das Werk des Anweisers (so funktioniert aber Programmieren nicht, um dem Einwand zu begegnen, weswegen auch die automatische Codegenerierung ein alter und unerfüllter Traum ist). Wenn er aber selbst gestaltet hat, ist es sein Werk. Und ich fürchte, Du kannst ihm dan nicht verbieten, das zu signieren. Der Urheber hat dann auch ein Recht, dass das Werk nicht verschandelt wird und so was. Da gibt es immer wieder Probleme bei Architktenhäusern, wenn der Architekt ein Ding im Bauhausstil gebaut hat und der Eigentümer möchte einen Balkon in älplerischen Stil anbringen, dann kann der Architekt das untersagen. Vor Jahren hat irgendein Architekt (bekannter Name, ich will jetzt keinen falschen nennen) die deutsche Botschaft in Washinton gebaut. Der Botschafter hat ein Friedrich-der-Grosse-Portrait aufgehängt, das hat der Architekt gerichtlich untersagen lassen, FdG ist Kitsch, verdirbt das Werk des Architekten.

Dass die Prüfung der Beiträge der Autoren u. U. schwierig ist, mag sein, das ändert aber nichts an der Sachlage. Gute Journals verwenden auch https://www.elsevier.com/researcher/author/policies-and-guidelines/credit-author-statement Und Retractions wegen falscher Autoren kommen vor, siehe z. B. https://retractionwatch.com/2024/01/26/journal-retracts-more-than-50-studies-from-saudi-arabia-for-faked-authorship/. Ich streite weisgott nicht ab, dass es Fehlentwicklungen gibt, aber bei Dir klingt das so als sei alles egal und jeder macht, was er will. Ganz so ist es dann doch nicht. 

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vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

a kann man sich im Einzelfalle wieder streiten, aber das Code eines halbwegs komplexen Projekts eine rein mechanistische Wiedergabe einer Spezifikation wäre, ist sicher falsch. Die Nutzung von Know How ist wurscht

Es geht hier um die Schöpfungshöhe und welcher Anteil hier worauf zu legen ist.

Ein großer Teil des Codes wurde selbst vor LMMs von Werkzeugen erzeugt.

Du wirst kaum eine besonders schöne Schleife und einen beeindruckenden Codeaufruf hervorbringen.

Wenn jetzt der Code an sich nicht die notwendige Höhe erreicht (weil zum Beispiel kein eigener Algo genutzt wird), die Funktion vorgegeben ist und viele andere Aspekte von außen bestimmt werden, dann wird es schwer.

Du kannst aber gerne im Rahmen eines Rechtsstreits eine Einzelfallentscheidung herbeiführen.

 

vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

eswegen auch die automatische Codegenerierung ein alter und unerfüllter Traum ist)

Es ist etwas der allgemeinen Textgenerierung hinterher. Aber nicht mehr viel.

 

vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

Wenn er aber selbst gestaltet hat, ist es sein Werk.

Was korrekt ist, hier aber nicht wirklich weiter hilft.

Wenn Du nen Boden fliest, dann ist das auch Dein Werk.

 

vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

Und ich fürchte, Du kannst ihm dan nicht verbieten, das zu signieren.

Du hast zwei Fliesenleger. Einer signiert, nachdem er den Boden so gefliest hat, wie du es wolltest, der andere nicht. Wem gibst Du den Auftrag?

 

vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

Der Urheber hat dann auch ein Recht, dass das Werk nicht verschandelt wird und so was.

Du willst dieses Fass nicht bei dem Beispiel Badezimmerfliesen auf machen.

 

Aber du erkennst hier die Spannung. Ab ins Gericht und die ganze Sache klären lassen...

wenn man bereits ein berühmter Architekt ist, dann ist das kein Ding. Wenn du als Entwickler in der Kategorie der von dir genannten Beispiele bist, also wenn aktiv gewollt wird, dass Dein Name mit dem Ergebnis in Verbindung gebracht wird, dann ist dies ein Fall, bei dem es nicht darum geht, ob der Name genannt werden soll.

 

 

vor 1 Stunde schrieb stefhk3:

Ich streite weisgott nicht ab, dass es Fehlentwicklungen gibt, aber bei Dir klingt das so als sei alles egal und jeder macht, was er will. Ganz so ist es dann doch nicht. 

 

Ich bin mir nicht sicher... hast Du Du den von Dir verlinkten Artikel gelesen?

Er scheint sehr wenig mit der Frage zu tun zu haben...

 

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