Im Baden-Württembergischen Hochschulgesetz heißt es:
§ 60 Zulassung; Immatrikulation
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn
4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend oder
Quelle: https://www.uni-heidelberg.de/md/gsb/gesetze/lhg-bw.pdf
Ich lese es so, dass auch in Baden-Württemberg grundsätzlich möglich ist parallel zu studieren. Eine entsprechende Antwort habe ich schon geschickt und darauf hingewiesen, dass ich weiß, worauf ich mich einlasse ;)
Vielleicht hilft es ja. Hat jemand Erfahrungswerte zum Doppelstudium in Baden-Württemberg?
- Weiterlesen...
- 44 Kommentare
- 1.650 Aufrufe