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Wie weit geht die Vertragsfreiheit bei Bildungsanbietern? Wie weit darf sie gehen?


KanzlerCoaching

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Wenn ich so an die Themen denke, die hier in den letzten Monaten diskutiert werden, dann taucht eines in Variationen immer wieder auf, nämlich: Auf welche Aussagen der Hochschulen kann ich mich verlassen, welche Rechte habe ich und was von allem ist wo fixiert oder auch nicht.

 

Beispiele dafür (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!) die Korrekturzeiten, für die es bei Herbstkinds Hochschule keine festgelegten Fristen gibt, da geht es um die Einsichtnahme für Klausuren, die teilweise stark reglementiert sind, da geht es um die Aberkennung von Studienleistungen aufgrund (festgestellter oder unterstellter) Betrugsversuchen und welche Einspruchsmöglichen durch den Studenten, da geht es um Studiengänge, die angeboten werden, bei denen noch nicht alle Module abrufbar sind, weil sie noch gar nicht existieren, da geht es darum, ob private Hochschulen einen Nachteilsausgleich bei Behinderungen ihrer Studenten gewähren müssen.

 

Meine Frage: 

 

Ich weiß natürlich, dass es so etwas wie Vertragsfreiheit gibt. Jeder Anbieter kann seine Verträge gestalten, wie er will, so lange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Auf der anderen Seite sind ja private Hochschulen einer gewissen Überprüfung unterworfen, wenn sie anerkannte Abschlüsse vergeben wollen.

 

Müssten also nicht die Leistungen (neben der Lehre) vergleichbar sein mit denen von staatlichen Hochschulen? Und müsste in Verträgen mit den Studenten nicht die Nebenleistungen konkret beschrieben werden, um ggf. die Möglichkeit zu haben, diese Vertragsverletzungen konkret zu benennen und Anspruch auf Nachbesserung zu haben?

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vor 29 Minuten schrieb KanzlerCoaching:

Müssten also nicht die Leistungen (neben der Lehre) vergleichbar sein mit denen von staatlichen Hochschulen?

 

Was sind denn die Nebenleistungen staatlicher Hochschulen? Und sind diese vergleichbar? Wenn ja, wie?

 

vor 30 Minuten schrieb KanzlerCoaching:

Und müsste in Verträgen mit den Studenten nicht die Nebenleistungen konkret beschrieben werden, um ggf. die Möglichkeit zu haben, diese Vertragsverletzungen konkret zu benennen und Anspruch auf Nachbesserung zu haben?

 

Ich kann nur die Situation an der IU beschreiben. Mein Vertrag (Stand Q1/21) hat einen Umfang von 2,5 (!) DIN-A4-Seiten, inkl. kleingedruckten AGB.

 

Die konkrete Ausgestaltung des Studiums richtet sich nach den Prüfungsordnungen der Hochschule und den jeweiligen Gesetzen etc. Hier ist die Hochschule nach innen in meinen Augen angemessen transparent, da die jeweiligen Dokumente im Onlinecampus direkt abrufbar sind (Screenshot Stand heute):

 

image.thumb.png.a8ac356d3cd3fc024e7bd516fd84fb90.png

 

Tatsächlich habe ich bei einer flüchtigen Suche aber nichts dergleichen auf der öffentlichen Website gefunden. Hier wissen wir ja von anderen Hochschulen, dass diese noch nicht einmal ihre Modulhandbücher rausrücken. Hier wäre verpflichtende Transparenz und Vergleichbarkeit sicherlich ein erstrebenswertes Ziel seitens des Gesetzgebers.

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Als Beispiel fällt mir gerade die nicht festgelegte Frist ein, in der eine Thesis bewertet werden muss. 

 

In den Foren sind regelmäßig Beispiele, in denen unklare oder nicht beschriebene Leistungen zu Unklarheiten und Verärgerungen führen. Sie haben diese Stränge doch sicher auch gelesen.

 

Ich will hier auch kein Fass "Böse Private contra Gute Öffentliche" aufmachen. Ich frage nach, wie Verträge sein müssten und wie weit Vertragsfreiheit geht.

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vor 23 Minuten schrieb KanzlerCoaching:

Ich frage nach, wie Verträge sein müssten und wie weit Vertragsfreiheit geht.

Bis dahin, wo diese gegen Gesetze oder guten Sitten verstoßen. Oder diskriminierend sind. Hier kommts auf den konkreten Einzelfall an. Im Grundsatz gilt das ja für alle Verträge.

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Kommt drauf an.

An der IU gibt es aktuell zumindest einen Kurs, der eine Prüfungsleistung hat, die nicht durch die Prüfungsordnung abgedeckt ist. Das ist ein Punkt, wo evtl. jemand, der ansetzen wollen würde, dies auch könnte.

Ansonsten hat die IU mir mitgeteilt, dass selbst die Angaben im Modulhandbuch nicht bindend sind. Wenn ein Kurs sagt, er behandelt Thema X und bietet Leistung Y an, und es geht um was komplett anderes und die Leistung wird nicht angeboten, dann ist das halt Pech.

 

Ob das passt? Gute Frage. Das ist wohl ein Ding, das Anwälte klären sollten. Daher bin ich immer noch der Meinung, dass man ohne Rechtsschutzversicherung bei einer privaten HS potentiell auf sehr dünnem Eis unterwegs ist. Sind die Modulhandbücher öffentlich downloadbar, dann könnten sie als Teil des Marketings verstanden werden, und wenn dann was nicht passt, dann könnte es via UWG angegangen werden.

 

Generell wird es schwierig ein solches Thema umfassend zu beantworten, da es wohl immer auf ein „je nachdem“ und den jeweiligen Verträgen und Umständen hinauslaufen wird. Und auch auf die Frage, ob man bereit ist, einen Rechtsstreit anzustreben. 

 

Zum Thema Bewertungsfristen hier ein Artikel aus dem Spiegel:
https://www.spiegel.de/start/lange-bewertungszeiten-an-unis-was-tun-wenn-der-prof-nicht-korrigiert-a-922d0f43-7a29-4d2f-b8d2-1e367e0ed779

 

Auch hier wird klar, dass es nicht immer so leicht ist …

 

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vor 2 Stunden schrieb KanzlerCoaching:

Ich will hier auch kein Fass "Böse Private contra Gute Öffentliche" aufmachen. Ich frage nach, wie Verträge sein müssten und wie weit Vertragsfreiheit geht.

 

Mich würde interessieren, ob die angenommene Unterscheidung staatlich vs. privat überhaupt gezogen werden kann, oder ob die nicht alle mit dem gleichen Wasser kochen müssen. Schlicht, weil es die Hochschulgesetze etc. so vorgeben.

 

Die Modulbeschreibungen sind ein gutes Beispiel dafür und wohl an privaten als auch an staatlichen Hochschulen gleichermaßen ein an die Wand zu nagelnder Pudding. An einer großen staatlichen Hochschule in meiner Stadt umfassen die Modulbeschreibungen in der Regel nicht mehr als eine Hand voll Stichpunkte. An der IU werden sie vor der Akkreditierung quasi überspezifiziert, bei der Erstellung der konkreten Inhalte hält man sich dann nicht immer daran. Im Ergebnis ist beides mehr oder minder gleich unverbindlich und mit "Freiheit der Lehre" begründbar bzw. begründet. Das kann man jetzt ärgerlich finden oder nicht, wie das juristisch zu bewerten ist, ist aus Laiensicht nicht seriös zu bewerten.

 

vor 25 Minuten schrieb KanzlerCoaching:

Aber man könnte überlegen, wo bei den Verträgen aus Studentensicht Ergänzungsbedarf bestünde.

 

Wenn das untergegangen ist: Der Vertrag der IU umfasst 2,5 Seiten. Der Rest wird durch die Studien- und Prüfungsordnung verbindlich geregelt. Meines Wissens nach ist das gängige Praxis an deutschen Hochschulen aller Art. Aber ich lasse mich gern korrigieren.

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Bei privaten Fernhochschulen sind die Regelungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) einzuhalten. Hier ist es zu finden:

 

Hinzu kommt das jeweilige Hochschulrecht des Bundeslandes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, die staatliche Zulassung (institutionelle Akkreditierung) sowie die Akkreditierung der Studiengänge. 

 

Die Prüfungsordnungen sind ja vermutlich Teil des Vertrags, der mit der Hochschule abgeschlossen wird (?). Dann müssten diese allerdings auch zum Vertragsabschluss vorgelegt oder zumindest einsehbar sein. Da stecke ich aber nicht tief genug drin.  Was vom Prüfungsrecht her möglich ist, hängt aber in Teilen auch von den jeweiligen Landeshochschulgesetzen ab, zum Beispiel was die Wiederholbarkeit von Prüfungen angeht. 

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