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Fernstudium = Nebentätigkeit?


peterpan

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Hallo,

ich habe das hier schon mal an anderer Stelle gepostet, ist aber wohl leider untergegangen, deshalb versuche ich es nochmal erneut. Ich möchte ein Wirtschaftswissenschaftliches Zusatzstudium (FernUni Hagen) aufnehmen, daher drängt die Zeit etwas (15. Februar letzter Einschreibetermin). Mein Problem ist, dass ich das Studium laut Arbeitsvertrag wohl genehmigen lassen muss. Ich bin Angestellter beim Land (Universität). In meinem Arbeitsvertrag steht:

Zitat Arbeitsvertrag:

Bei der Aufnahme eines Studiums ... handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die nicht genehmigungspflichtig ist.

...

Sollte eine Beeinträchtigung zu vermuten sein, ist die Ausübung zu untersagen. Eine solche Vermutung wird grundsätzlich angenommen, wenn ein Zweit- oder Aufbaustudium neben einer Tätigkeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll. Der Rektor prüft in jedem Einzelfall, ob ein Studium die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben beeinträchtigt und ... muss daher in jedem Fall vor seiner Aufnahme angezeigt werden.

Jetzt stellen sich mir die Fragen:

1. ob das überhaupt rechtens ist, was da im Arbeitsvertrag steht: erst heißt es, nicht genehmigungspflichtig, aber dann doch irgendwie !?

2. wenn ich es vorher anzeige, brauche ich eine Genehmigung, die ich erfahrungsgemäß nicht bis zur letzten Einschreibefrist Mitte Februar bekomme

3. möchte ich das nicht anzeigen, da ich Nachteile für zukünftige Gehaltsverhandlungen erwarte (ich habe momentan keine volle Stelle). Außerdem möchte ich mir dumme Sprüche ersparen (nicht ausgelastet, etc.)

4. muss ich es überhaupt anzeigen, da ich ein Teilzeitstudium anstrebe, dass relativ flexibel gestaltet werden kann (Fernuni Hagen).

4. wenn ich es nicht anzeige, bekommen die meine Einschreibung trotzdem mit? Oder ist das eher keine gute Idee?

Ich hoffe, Ihr könnt mir ein paar Tipps geben und mir weiterhelfen

Viele Grüße,

Stefan

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Hallo,

gesehen habe ich das Posting schon, aber bei so heiklen Dingen halte ich mich mit dem Antworten lieber zurück, vielleicht kommt ja noch jemand des Weges, der Ahnung hat ;-)

Warum heikel? Schon Deine erste Frage zur rechtlichen Zulässigkeit sollte nämlich möglichst jemand beantworten, der auch zur Rechtsberatung berechtigt ist, also solltest Du einen Anwalt aufsuchen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Viele Hobbyjuristen vertreten die Auffassung, man dürfe in seiner Freizeit schließlich tun und lassen, was man will. Dies ist aber meiner Meinung (ebenfalls Hobbyjurist) mitnichten so: Als Arbeitnehmer muss man sich grundsätzlich auch außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten an Weisungen des Arbeitgebers halten, damit diesem genau die Arbeitskraft zur Verfügung steht, die er eingestellt hat, z.B. kann eine Bank darauf bestehen, dass der Bankberater nicht abends im Einzugsgebiet seiner Filiale Pizza ausliefert.

Weiterhin kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich die Mitarbeiter(innen) in Ihrer Freizeit erholen und keinen aufreibenden Tätigkeiten nachgehen. Dabei kommt es übrigens auf eine Vergütung der anderen Tätigkeiten nicht an. Der Arbeitgeber erwartet zu Recht morgens einen ausgeschlafenen Arbeitnehmer und nach dem Urlaub einen gut erholten. Wenn jemand bis tief in die Nacht ehrenamtlich am Sorgentelefon arbeitet oder jedes Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 21:00 Uhr zum Bergsteigen geht, so verhält sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig. Ansinnen wie den Urlaub in der Weise zu verteilen, dass jeder Donnerstag frei fürs Studium ist, sollte der Arbeitgeber schon aus seiner Fürsorgepflicht heraus ablehnen, wann will sich der Mitarbeiter erholen?

Andererseits darf der Arbeitgeber sich natürlich nicht soweit in Dein Leben einmischen, dass Deine persönlichen Freiheiten übermäßig beschnitten werden. Land und Universität sind hier als öffentliche Arbeitgeber auch direkt durch die Grundrechte gebunden. Es gilt einen Ausgleich zwischen Deinen Ansprüchen und denen des Arbeitgebers zu finden.

Was heißt das nun für Deine Fragen:

1.) Ich denke, Dein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, von Deinem Studium zu erfahren und das ist auch rechtens.

2.) Die Regelung in Deinem Arbeitsvertrag sagt aber klar, dass Du keine Genehmigung brauchst, Du zeigst nur an. Der Arbeitgeber kann dann auch nicht auf Verdacht untersagen, er muss erst einmal abwarten, ob Deine Arbeit leidet. Ein generelles Verbot des Studiums gestützt auf die Vermutung im Vertrag, die Du zitierst, kann m.E. nicht rechtens sein.

3.) Ob Du das mitteilen möchtest oder nicht, ist leider ohne Belang, die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gilt. Aber gerade, wenn Du keine volle Stelle hast, kannst Du doch offensiv damit umgehen, Du bist ja nun wirklich nicht zu 100% ausgelastet. Und ich wüsste nicht, warum es Verhandlungen schaden sollte, wenn Du sagst: Ich bin sehr sicher, das zu schaffen! Du stellst doch nur Deine Leistungsfähigkeit heraus und der Arbeitgeber profitiert auch noch von einem ständig gebildeteren Mitarbeiter. ein Studium ist keine Krankheit! Ich habe hervorragende Erfahrungen bei mir gemacht, seit diesem Jahr zahlt mein Arbeitgeber das Studium sogar komplett, weil es so gut klappt (bin auch im öffentlichen Dienst).

4.1.) Sicherheitshalber würde ich das anzeigen, wenn nicht solltest Du zumindest den Personalrat konsultieren.

4.2.) Ich denke, die Einschreibung würde eher nur zufällig herauskommen, aber es ist trotzdem keine gute Idee, Du verstößt bewusst und eindeutig gegen Deinen Arbeitsvertrag und das ist bestimmt keine Empfehlung für die von Dir angesprochenen Verhandlungen.

So, das ist meine Meinung (keine Rechtsberatung und ohne Garantie!). Ich hoffe es hilft, ich wünsche Dir viel Erfolg!

Gruß

Stonie

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Hallo peterpan,

ich arbeite selber im Personalwesen, bin aber auch kein ausgefuchster Jurist. Daher kann ich Dir auch nur meine Meinung insofern mitteilen, wie ich es von der Rechtslage her kenne.

Zunächst erst einmal lese ich Deinen Arbeitsvertrag so, dass grundsätzlich die Aufnahme eines Studiums KEINE Nebentätigkeit ist. Dann kommt jedoch die Einschränkung. Du musst Deinem Arbeitgeber mitteilen, dass Du ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen möchtest. Diese prüfen dann, ob es sich negativ auf Dein Arbeitsverhältnis auswirkt. Wie sie das allerdings gleich zu Beginn machen wollen ist mir schleierhaft. Für mich klingt die Formulierung auch eher so, als sehe man in einem Fernstudium von vornherein eine Beeinträchtigung, dass wird aus dem Satz:

"Eine solche Vermutung wird grundsätzlich angenommen, wenn ein Zweit- oder Aufbaustudium neben einer Tätigkeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll."

klar. Und da stellt sich mir die eigentliche Frage, ist das zulässig? Ich meine zunächst erst einmal nein.

Denn grundsätzlich gilt für die Nebenbeschäftigung:

Eine Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nicht untersagen. Zur Nebentätigkeit ist ein Arbeitnehmer aufgrund der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich berechtigt. Nur wenn ihre Ausübung die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit beeinträchtigt oder ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Zulässig ist jedoch die Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Die Nebentätigkeitsgenehmigung muß dann allerdings erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.

Vielleicht schaust Du auch mal in die Bundesnebentätigkeitsverordnung, falls diese auf Dich zutrifft.

Ich würde Deinen Arbeitgeber über Dein Vorhaben informieren. Du musst letztlich sicherstellen, dass Deine Arbeitsleistung nicht darunter leidet und Du Deine Lernzeiten nicht in die Nachtstunden legst. Prinzipiell halte ich es sowieso für sehr merkwürdig ein Fernstudium als Nebentätigkeit auszulegen, da Du keinem Erwerb nachgehst, nichts verdienst und letztlich auch zu Hause bist. Ich denke dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist Arbeitnehmern, die sich weiterbilden möchten im Wege zu stehen, bzw. Arbeitgebern ein Instrument an die Hand zu geben den Mitarbeitern zu untersagen sich weiterzubilden.

Rede mit Deinem Arbeitgeber. Wenn Sie es ablehnen würde ich ggf. tatsächlich Deinen Vertrag und die Zulässigkeit einer Ablehung einfach mal juristisch prüfen lassen. Eine wirkliche jurisitische Beratung wirst Du hier nicht bekommen, bzw. wenn, dann nur halbseidenes Wissen.

Viele Grüße und alles Gute

Tanja

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Vielen Dank erst einmal für die umfangreichen Antworten. Das hier keine rechtsverbindliche Aussagen gemacht werden, ist mir auch klar, ich wollte lediglich mal eine Einschätzung von anderen hören.

Das ein Studium anzeigepflichtig ist, wie Stonie sagt, sehe ich ja auch ein. Aber dann über eine äußerst fragwürdige Formulierung doch eine Genehmigung durch die Hintertür einzuführen erzeugt eben bei mir auch den Eindruck, dass das ganze sowieso nicht gewollt ist und man hier von vornherein versucht, dass auszuschließen. Da schließe ich mich der Meinung von FFM205 an. Das Formular heißt übrigens "Einverständniserklärung der Hochschuleinrichtung zum Zweit- oder Aufbaustudium". Das klingt für mich eher nach Genehmigung als nach Anzeige...

Ich werd' mal in die Nebentätigkeitsverordnung reinschauen. Das Land NRW hat aber wohl noch eine eigene, die in meinem Fall wohl gültig ist.

 

Eigentlich war meine Intention, das Studium zu starten und nach Ende des ersten Semesters abzuschätzen, ob ich mich damit nicht überlaste. Ich habe schon klare Prioritäten und halte mich in der Lage, bei Arbeitsüberlastung das Studium wieder aufzugeben. Leider soll mir hier wohl meine Selbstbestimmung genommen werden, da mein Chef das dann offensichtlich beurteilen soll.

Ich denke, ich werde erst einmal den Personalrat anfragen, ob mit sowas Erfahrungen vorliegen. Mal schauen, was draus wird. Wenns was neues gibt, sage ich bescheid.

Nochmals vielen Dank für Ihre Meinungen,

Viele Grüße,

Stefan

Bearbeitet von Markus Jung
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Hallo,

ja, Tanja und Stonie haben da schon hervorragende Vorarbeit geleistet. So wie wir es von den beiden schließlich kennen.

Unter den Schlagwörtern "Berufsausübungsfreiheit" und "Vertragsautonomie" steckt der Schlüssel.

Jeder kann also zunächst tun was er möchte.

Jetzt kommt aber die Einschränkung:

Der schuldrechtliche Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB.

Geschuldet wird von Seiten des Arbeitnehmers (AN) in diesem Schuldverhältnis die Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber (AG) diese abnehmen und entlohnen muss.

Nur dann, wenn aus Gründen, die außerhalb der Haupttätigkeit liegen, ein Einflussfaktor auf die geschuldete Arbeitsleistung derart negativ Einfluss nimmt, dass diese Hauptleistungspflicht nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird, so kann der AG diese externen Einflussfaktoren untersagen um dadurch den AN dazu bringen, seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis wieder vollständig zu erfüllen.

Als Größenordnung kann man das Arbeitszeitgesetz heranziehen. Dieses kennt die max. Arbeitszeit von 6x8 Stunden = 48 Std., sogar erweiterbar auf 6x10 Stunden im Falle eines Ausgleichszeitraumen.

Diesen kann der AN grunsätzlich in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Arbeit beim Hauptarbeitgeber 40 Wochenstunden.

Nebenjob 6 Wochenstunden.

< 48 Stunden = zulässig, da hier vermutetet wird, dass ein zeitl. Umfang innerhalb des ArbZG in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der Hauptleistungspflicht führt.

Man muss jedoch alle rechtl. Normen exakt prüfen. Hier kommt beim öffentlich rechtlichen Arbeitgeber ggf. auch der TVöD... in Frage, der eine Aussage treffen könnte. Ggf. kann tatsächlich der Personalrat weiterhelfen. Auch die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema wäre ggf. noch zu Rate zu ziehen.

Ich würde mich auf jeden Fall zum Studium anmelden und dies wie gefordert anzeigen.

Soviel von angehenden "Nicht-Hobbyjuristen" ;)

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  • 2 Jahre später...

Hallo zusammen,

ich stehe vor einer ähnlichen Situation. Ich werde ein Weiterbildungsstudium beginnen. Leider hat meine Firma daran kein Interesse gehabt, dass ich mich weiterbilde und man hat mir durch die Blume gesagt, dass ich mal lieber arbeiten solle anstatt noch mal zu studieren. Keine gute Voraussetzung, um mein Recht darauf trotzdem einzufordern…

Von daher fällt es mir besonders schwer, meinen Arbeitgeber über mein zukünftiges Weiterbildungsstudium zu informieren, da ich Unannehmlichkeiten fürchte, obwohl man mir natürlich das Weiterbildungsstudium nicht verwehren kann.

Ich finde nirgends geschrieben, dass ein Weiterbildungsstudium per Definition eine Nebentätigkeit sein soll. Watrum auch? Es ist eine von mir finanzierte Freizeitgestaltung, genau so wie unentgeltliche, schriftstellerische Tätigkeit, unentgeltliche, vortragende Tätigkeit.

 

 

Hier nun der Auszug aus meinem Arbeitsvertrag, in dem nichts von einer Anmeldepflicht für ein von mir finanziertes Freizeitvergnügen steht (Studium), dass mich auch zeitlich nicht von meiner Arbeitsaufgabe im Unternehmen abhält und es außerdem inhaltlich nicht an meine Arbeit gekoppelt ist:

„Nebentätigkeit und Geschenke

1. Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der Firma. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert oder sonstige berechtigte Interessen der Firma nicht beeinträchtigt werden.

2. Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der Zustimmung der Firma nur, wenn deren Interesse berührt wird. Sie sind nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt der Geschäftsführung im voraus anzuzeigen.“

Was meint Ihr? Soll ich es drauf ankommen lassen, mein Privatvergnügen nicht anzumelden?

Es wäre super, wenn sich hier schnellstmöglich zu äußern könnte.

Danke und Grüße

Sam

Bearbeitet von Markus Jung
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Hi Sam,

 

Im Gegensatz zum ersten genannten Fall hast Du keine Klausel im Arbeitsvertrag die ein Studium verbietet. Somit ist nur zu klären ob ein nebenberufliches Studium eine Nebentätigkeit ist.

Folgt man den o.g. Ausführungen so ist dem nicht der Fall. Nach der obigen Ausführung ist ein Dienstverhältnis, eine selbständige Arbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit als Nebentätigkeit anzusehen und nicht ein freiwilliges nebenberufliches Studium.

Ich persönlich würde das Vorhaben dem Arbeitgeber nicht offenbaren. Die entsprechenden Informationen und Grundlagen dazu sind in diesem Thread bereits ausdrücklich aufgeführt.

Bearbeitet von Markus Jung
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Hallo Chillie,

Vielen Dank für Deine Info und Meinung!

Auf Deinem gesetzten Link steht folgendes zur Nebentätigkeit:

"Ausübung einer zweiten Arbeitstätigkeit neben der Hauptbeschäftigung."

Ich sehe es so, dass ein Weiterbildungsstudium keine zweite Arbeitstätigkeit darstellt. Und das ist das Problem. Nirgends steht schwarz auf weiß, dass eben ein Studium parallel zur Arbeit eine/keine Nebentätigkeit/Arbeitstätigkeit ist. Das macht mich etwas nervös.

Unabhängig davon, ob eine Nebentätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeführt wird, muss ich auch noch für meine Weiterbildung zahlen....

Eine richtig eindeutige Info fehlt mir...

Sam

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Noch ein Nachtrag:

ich sehe es jetzt doch etwas klarer, was die Definition von Nebentätigkeit angeht.

Ein Studium ist m.E. keine Nebentätigkeit. Aber keine Gewähr. Ich bin kein Jurist.

Folgender Link und Text sagt aus, dass eine Tätigkeit selbständig oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden muss, damit sie per Definition eine Nebentätigkeit darstellt.

Wie kann dann ein von mir finanziertes Studium dieser Definition entsprechen? Ich mache diese Tätigkeit nicht als Selbständiger und die Uni ist sicher nicht mein Arbeitgeber.

http://www.lexexakt.de/glossar/nebentaetigkeit.php

Nebentätigkeit

(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)

Übt einer Arbeitnehmer neben seiner Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber eine weitere Tätigkeit aus, spricht man von einer Nebentätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit selbständig oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zulässig. Damit darf allerdings nicht die geseztliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig wenn sie mit der Arbeitszeit kollidiert, oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungserbringung beim Arbeitgeber führt (z.B. ständige Übermüdung am Arbeitsplatz wegen nächtlicher Nebentätigkeit als Diskjockey).

Ein geseztliches Verbot kann sich gemäß § 60 HGB aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ergeben, soweit der Arbeitnehmer mit seine Nebentätigkeit im gleichen Handelszweig ausübt. Davon unabhängig ergibt sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat.

Weiterhin kann die Nebentätigkeit durch ein vertragliches Verbot untersagt sein. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot verstößt allerdings gegen die Berufs-/Handlungsfreiheit (Art. 12/Art. 2 GG) und ist unwirksam bzw. so auszulegen, daß nur Nebentätigkeiten die gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgeber versotßen erfasst werden. Ein genereller Genehmigungsvorbehalt mit einem Anspruch auf Genehmigung für den Fall, daß keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, ist zulässig.

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