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Genehmigung eines berufsbegleitenden Studiums durch Arbeitgeber?


nkaemper

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich würde gerne demnächst den Master Educational Media von der Uni Duisburg-Essen studieren.

Durch Hörensagen erfuhr ich, dass man sich bei meinem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) ein Studium, obwohl es vollständig in der Freizeit abläuft, genehmigen lassen muss. Es wird wie eine Nebentätigkeit behandelt und weil ich mit meiner Vollzeitstelle, die zulässige Gesamtarbeitszeit mit dem Studium überschreite, bekomme ich wohl keine Genehmigung.

Im BAT habe ich nachgesehen, da steht nichts, was vermuten lässt, dass ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium einer Nebentätigkeit entspricht.

Kann mir der Arbeitgeber ein solches Studium verbieten?

Viele Grüße,

Nadine

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Hallo Nadine,

eine Auskunft hier ist schwierig, eine Rechtsberatung kann leider nicht erfolgen. Daher sind alle folgenden Ausführungen ohne Garantie.

Meines Erachtens solltest Du mal bei Deiner Personalabteilung anfragen, wenn Deine Vermutung bisher auf eigenen Gedanken gestützt auf das Hören-Sagen beruht.

Gerade öffentliche Arbeitgeber (bin selbst bei einem) stehen der Weiterbildung meist aufgeschlossen gegenüber (freilich ohne daraus eine berufliche Perspektive abzuleiten). Oft gibt es Dienstvereinabhrungen zu dem Thema (z.B. Förderung).

Ich schließe aus Deinem Verweis auf den BAT, dass Du Angestellte bist. Das heißt, Du hast grundsätzlich einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag und Dein Dienstherr kann Dir eine Betätigung außerhalb des Dienstes erst einmal nicht verwehren. Er könnte Dir höchstens das Leben schwer machen, indem er z.B. auf die Einhaltung von Arbeitszeiten oder auf Arbeitsergebnisse verstärkt achtet. Sollte er dann der Meinung sein, dass Du Deine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vernachlässigst, dann kann er an eine Abmahnung denken und theoretisch die Beendigung des Studiums fordern. In diesem Fall muss aber auch der Personalrat eigeschaltet werden (würde das mindestens ähnlich der Versagung von Nebentätigkeiten sehen).

Nützlich wäre zu wissen, bei welchem Dienstherr Du beschäftigt bist (Bund/Land/Kommune?), da es ggf. eine einschlägige Nebentätigkeitsverordnungen gibt. Diese definiert in aller Regel, was als Nebentätigkeit anzusehen ist. Dass ein Studium dazu gehören soll, habe ich noch nie gehört. Ich lasse mich aber gerne belehren.

Gruß

Stonie

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Hallo Nadine,

ich kenne mich leider auch nicht mit den Regelungen bei öffentlichen Arbeitgebern aus, kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass diese anderweitig verfahren dürfen als Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft. Arbeite selber in Personal. Als eine Nebenbeschäftigung wird ein Fernstudium nicht angesehen.

Eine Nebenbeschäftigung muss man zwar dem Arbeitgeber mitteilen, aber meistens nur deshalb, weil dieser sichergehen möchte, dass sein Arbeitnehmer nicht bei der Konkurrenz arbeitet. Alleine schon das Grundgesetz verwehrt es dem Arbeitgeber Dich in Deiner Berufsfreiheit einzuschränken. Der Arbeitgeber kann nur dann eine Nebenbeschäftigung verbieten, wenn er berechtigte Zweifel hat (Konkurrenz, Übermüdung des Arbeitnehmers, Überschreitung der Wochenarbeitszeit, etc.). Wie schon der Name sagt, bei einer Nebenbeschäftigung muss man angestellt/beschäftigt werden, zumeist also auch Geld dafür bekommen.

Ich halte es für sehr weit hergeholt zu sagen, dass ein Fernstudium eine Nebenbeschäftigung ist. Du gehst keiner direkten Tätigkeit nach, erhälst dafür kein Geld und schadest Deinem Arbeitgeber nicht, worin liegt also das Problem Deines Arbeitgebers?

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Ich vermute, dass hier evtl. alte Strukturen ans Tageslicht kommen.

Am eigenen Leib habe ich bei meiner Beschäftigung (Beamter) bei einem Bundesland erfahren dürfen, dass vereinzelt durchaus noch ein 'Klassendenken' vorhanden ist. Bei 'uns' hatte man immer gern versucht, die Mitarbeiter des mittleren Dienstes 'klein zu halten'. Die Vorgesetzten verhielten sich eher unreif und hatten offensichtlich die berechtigte Angst, überflügelt zu werden.

Eine solche Auskunft der Personalabteilung finde ich äußerst unprofessionell. Wäre ich der Chef gewesen, der befragt worden wäre, hätte ich vor jeglichen weiteren Auskünften erstmal ein persönliches Gespräch mit Dir geführt, wie sich das gehört und auch in der freien Wirtschaft von erfolgreichen Geschäftsleuten so gehandhabt wird.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Fernstudium als Nebenbeschäftigung gelten soll. Wozu auch, inwiefern? Was Du in Deiner Freizeit machst, hat niemanden etwas anzugehen. Möglich vorgeschobene Gründe sehe ich hier beim bloßen Vorhaben des Studiums beim besten Willen nicht als gegeben.

Dem Arbeitgeber werden hier die Hände gebunden sein. Er kann nach meiner Einschätzung erst dann tätig werden, wenn die Arbeitsleistungen nachweislich nachlassen.

Ich empfehle Dir, den Personalrat zu befragen. Dieser behandelt Dein Anliegen vertraulich. Da die Personalratsmitglieder meistens mit den einschlägigen Gesetzen gut vertraut sind, werden die Dir bestimmt weiterhelfen können.

Zudem würde ich vor weiteren Maßnahmen ein persönliches Gespräch mit dem Behördenleiter suchen.

MfG Joe

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Ein Fernstudium ist keine Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Selbst bei Beamten gilt ein Fernstudium nicht als Nebenbeschäftigung. Für diese gibt eine Verordnung, in der die Tätigkeiten aufgeführt sind, die genehmigungspflichtig sind:

http://www.gesetze-im-internet.de/bnv/BJNR002990964.html

Und was für Beamte nicht gilt, trifft für Angestellte des Öffentlichen Dienstes erst recht nicht zu. Mir ist zwar der entsprechende Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst nicht bekannt, es sollte mich aber sehr wundern, wenn dort Regelungen für Fernstudien getroffen sind, wonach diese dem Arbeitgeber anzeigepflichtig sein sollten (genehmigungspflichtig für normale Angestellte sowieso nicht) .

Eine Einflußnahme auf Dinge, die man außerhalb seiner Arbeitszeit tut, steht dem Arbeitgeber prinzipiell nicht zu. Einzige Ausnahme können berufliche Tätigkeiten sein (unter Umständen auch öffentliche Ämter). Auch sie sind grundsätzlich zulässig, wenn durch sie dienstliche Interessen nicht nachteilig beeinflusst werden.

Ich stimme hier Joe bezüglich seiner Einschätzung der Situation zu. Sprich am besten mal den Personalrat an, damit dieser eine unter Umständen bedenkliche Haltung des Arbeitgebers der Weiterbildung gegenüber korrigieren kann.

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  • 4 Monate später...

Hallo,

ich stehe vor einem ähnlichem Problem. Ich interessiere mich für ein Fernstudium und bin Angestellter beim Land (Universität). In meinem Arbeitsvertrag steht:

Zitat Arbeitsvertrag:

Bei der Aufnahme eines Studiums ... handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die nicht genehmigungspflichtig ist.

...

Sollte eine Beeinträchtigung zu vermuten sein, ist die Ausübung zu untersagen. Eine solche Vermutung wird grundsätzlich angenommen, wenn ein Zweit- oder Aufbaustudium neben einer Tätigkeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll. Der Rektor prüft in jedem Einzelfall, ob ein Studium die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben beeinträchtigt und ... muss daher in jedem Fall vor seiner Aufnahme angezeigt werden.

Jetzt stellt sich mir die Fragen:

1. ob das überhaupt rechtens ist, was da im Arbeitsvertrag steht: erst heißt es, nicht genehmigungspflichtig, aber dann doch irgendwie !?

2. wenn ich es vorher anzeige, brauche ich eine Genehmigung, die ich erfahrungsgemäß nicht bis zur letzten Einschreibefrist Mitte Februar bekomme

3. möchte ich das nicht anzeigen, da ich Nachteile für zukünftige Gehaltsverhandlungen erwarte (ich habe momentan keine volle Stelle, würde aber gerne mehr Stunden arbeiten).

4. muss ich es überhaupt anzeigen, da ich ein Teilzeitstudium anstrebe, dass relativ flexibel gestaltet werden kann (Fernuni Hagen).

4. wenn ich es nicht anzeige, bekommen die meine Einschreibung trotzdem mit?

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

Viele Grüße,

Stefan

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