Forensiker 1.886 Geschrieben 22. November (bearbeitet) Hallo zusammen, heute erschien im Bundesanzeiger das neue Psychotherapeutengesetz von 2019. Die neue Berufsbezeichnung lautet nun "Psychotherapeutin/Psychotherapeut". Anbei die PDF dazu aus Bundesgesetzblatt Jg. 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1604.pdf) Viele Grüße Forensiker psythgesetz.pdf Bearbeitet 22. November von Forensiker Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
TomSon 729 Geschrieben 22. November (bearbeitet) Der interessante Teil für alle, die mit einem Psychologie-Master PP oder KJP werden wollen: "Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind." Bearbeitet 22. November von TomSon Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Vica 2.079 Geschrieben 23. November Vielen Dank Zum Glück wurden diese 12 Jahre Übergangszeit immerhin beibehalten (man weiß ja nie...) Zwei Fragen stelle ich mir - weiß jemand was Genaueres? Der neue Beruf heißt ja nun nur noch "Psychotherapeut". Dürfen sich z.B. die ganzen Heilpraktiker nun nicht mehr "Psychotherapeut" nennen und müssen ihre Schilder usw. abschrauben? Die HP-Ausbildung soll abgeschafft werden, aber was ist mit den Alten? Wenn man denen nun ein Verbot aufdrückt, wäre das ja im Grunde sowas wie Enteignung. Werden die parallel geduldet oder müssen die ein "HP" hintendran führen? Was ist mit den Leuten, die nächstes Jahr (aber noch vor dem 01.09.20) sich für den Bachelor in Psychologie einschreiben mit dem Ziel, den Master in klinischer zwecks Approbationsausbildung zu machen? LG und schönes Wochenende Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
TomSon 729 Geschrieben 23. November vor 56 Minuten, Vica schrieb: Dürfen sich z.B. die ganzen Heilpraktiker nun nicht mehr "Psychotherapeut" nennen und müssen ihre Schilder usw. abschrauben? Das dürfen die auch jetzt schon nicht. Wer's tut, bewegt sich auf dünnem Eis. Richtig ist entweder Heilpraktiker für Psychotherapie oder, sofern keine sektorale Erlaubnis besteht, Heilpraktiker. Was sie dürfen ist Verfahren auf ihrem Praxisschild anbringen, also Psychotherapie an sich oder systemische Therapie, Gestaltherapie, usw. Auch die, die ihre Praxis "Praxis für Psychotherapie" nennen, müssen das im Grunde immer mit dem Zusatz "nach Heilpraktikergesetz". Alles andere bedeutet, dass man um Abmahnung bettelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Forensiker 1.886 Geschrieben 23. November (bearbeitet) Genau. Ganz schwierige Sache. Psychotherapeut durften sich allerdings immer NUR approbierte Psychotherapeuten nennen. Hier ist die Bezeichnung gesetzlich geschützt. Selbst "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist problematisch: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE110001695&st=null&showdoccase=1 Btw. kriegt man den "kleinen" Heilpraktiker (begrenzt auf dem Gebiet der Psychotherapie) als Dipl./Master Psychologin "geschenkt". Da wird die Erlaubnis nach Aktenlage (nach Vorlage der Dipl./Master-Urkunde und Zeugnis/Supplement) ohne abzulegende Prüfung vom Gesundheitsamt auf Antrag erteilt. Bearbeitet 23. November von Forensiker Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Vica 2.079 Geschrieben 25. November Danke euch zwei LG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Karl99 1 Geschrieben 25. November (bearbeitet) Am 23.11.2019 um 11:18 , Vica schrieb: Was ist mit den Leuten, die nächstes Jahr (aber noch vor dem 01.09.20) sich für den Bachelor in Psychologie einschreiben mit dem Ziel, den Master in klinischer zwecks Approbationsausbildung zu machen? Wie sieht Ihr die Antwort auf die Zweite Frage von Vica? Zwar heißt es: "Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen [...] haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherap. [...] , der Kinder- und Jugendlichenpsychotherap. [...] nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Aber: § 5 Absatz 1 und 2 PsychThG grenzt ein auf "Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließ [...]" Mein pers. Interpretation: 1. FH Studenten nur da wo die Bundesländer die Masterabschlüsse der FH bereits implizit (Gleichwertigkeit) zur Aufnahme der PP/KJP Ausbildung akzeptiert haben. Liste ist bekannt. 2. Nur Studenten der Masterstudiengängen (mit Klin. Schwerpunkten) die eh danach die Ausbildung PP/KJP hätten aufnehmen dürfen und die bis zum 31. August 2020 dieses Studium begonnen haben. Für Studenten die sich (noch vor dem 01.09.20) für den Bachelor in Psychologie (mit oder ohne Klin. Schwerpunkt ist Egal da NUR der Master mit Schwerpunkt Klin-Ps. zur Aufnahme der Ausbildung ausschlaggebend) einschreiben mit dem (jederzeit beliebig änderbaren) Ziel, den Master in klinischer zwecks Approbationsausbildung zu machen, sehe ich (in der engen Interpretation) keine Möglichkeit. Da es noch keine Kommentierung zum Gesetzestext gibt dürfte es nur eine mögliche Interpretation sein. Dies könnten die Rechtsabteilungen der PFH, DIPLOMAS,... dieser Welt aber schnell nachreichen können. Bearbeitet 26. November von Markus Jung Vollzitat gekürzt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen