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Verkauf und Weitergabe von Studienheften


Markus Jung

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Was ich wirklich schade finde, ist, dass dein Entschluss jetzt mit diesem - meiner Meinung nach - dubiosen Thread in Verbindung gebracht wird. .

Mich würde wirklich interessieren, was Sie an einem Thread, der sich mit Fragen am Nutzungsrecht von Studienunterlagen beschäftigt, "dubios" finden. Erstens macht es keinen dümmer, sich mal mit solchen Fragen zu beschäftigen, zweitens kommt mit der Menge der Schreiber ein Menge an Überlegungen und auch Wissen zum Thema zusammen.

Allerdings haben Sie in einem recht: Mit der Entscheidung von Herrn Jung, solche Angebote und Anfragen in Zukunft nicht mehr zu dulden, müssen sich Anbieter und Sucher nach einer anderen Möglichkeit der Veröffentlichung ihrer Wünsche umsehen. Das halte ich für grade noch aushaltbar.

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Abgesehen davon beantworten Sie einen Teil der Fragen in diesem Thema selbst indem Sie

das Nutzungsrecht ansprechen. Dieses erhält der Fernstudent von der Uni für die Skripte.

Durch den "Kauf" erhält der Student die Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum aber er kann

diese nicht an Dritte übertragen.

Nutzungsrechte in Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind bestimmte Rechte an den immatieriellen Gütern, die das Urheberrecht schützt, z. B. die Vervielfältigung. Mit der Nutzung konkreter Examplare hat das Urheberrecht nichts zu tun.

Bücher sind für jedermann zugänglich da sie "veröffentlich" werden.

Veröffentlicht sind die Studienbriefe m. E. auch. Sie sind höchstens nicht herausgegeben (das Urheberrecht unterscheidet da nämlich)

Daher gelten für Bücher mit Sicherheit andere Rechtsgrundlagen.

mit Sicherheit? Da können Sie doch sicher eine Grundlage für nennen. Übrigens: "Buch" kommt im UrhG nicht vor. Dort ist von "Schriftwerken" die Rede. Studienbriefe sind Schriftwerke.

Bei den SB hingegen handelt es sich ja um einer Art Zusammenfassung bzw. Vorlesung in Schriftform welche nur bestimmten Personen

zugänglich gemacht werden. Hier hat der Autor bzw. die Hochschule natürlich viel investiert und möchte daher bestimmen wie es verbreitet wird.

Gerade das Urheberrecht ist ja für diese Dinge da, wie folgender Satz zeigt:

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.

Ich hätte da noch einen schönen Link, aber leider weiß ich nicht wie solche Verlinkungen hier gehandhabt werden?

Dort findet man auch die folgende Unterscheidung:

Das Werk steht nicht unter einer freien Lizenz

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke

durch Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglich-

machung erfordert zum einen die Zustimmung des/

der Rechteinhabenden zur Verwendung, des Weite-

ren sind für die Nutzung Vergütungen zu zahlen.

Ich denke, dass man dies hier noch viel weiter ausschmücken kann/muss, aber am Ende wird es immer wieder darauf

hinauslaufen, dass die Briefe mit Sicherheit nicht verkauft oder an Dritte weitergegeben werden dürfen, wenn die

Hochschule nicht darüber informiert ist.

Sorry, aber "Nutzung" in Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind die im Urheberrecht genannten Nutzungsarten (Vervielfältigung, Aufführung, Rundfunksendung usw). Weiterverkauf zählt nicht dazu, das ist Urheberrechtlich nicht geschützt. "Viel investiert" usw. ist kein Argument. In ein Lehrbuch oder auch einen Roman hat auch jemand "viel investiert", trotzdem ist nur das geschützt, was das UrhG nennt. Dein Link sagt zu recht, dass das Urheberrecht das _geistige_ Eigentum schützt, aber nicht das materielle Eigentum. "Ideen" o. ä. sind im Urheberrecht im übrigen gar nicht geschützt, sondern Darstellungen.

Sorry, man kann nicht ein paar Fragemente nehmen und sie sich, ohne irgendwelche Grundlagen, so hinbiegen, wie es einem gerade passt.

Das Recht, die Weiterverbreitung von Originalen, die in das Eigentum dritter übergegangen sind, lässt sich durch das Urheberrecht nicht verbieten. Ich zitiere noch mal §17 UrhG: "Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig." Das steht explizit so drin, wie will man denn jetzt durch irgendwelche Verdrehungen das Gegenteil herstellen?

Etwas anderes ist es, wenn die Studienbriefe nur verliehen o. ä. werden. Das muss dann aber auch kommunizert werden. Solange die Kennzeichen eines Kaufvertrags vorliegen, ist es auch ein Kaufvertrag.

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Nutzungsrechte in Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind bestimmte Rechte an den immatieriellen Gütern, die das Urheberrecht schützt, z. B. die Vervielfältigung. Mit der Nutzung konkreter Examplare hat das Urheberrecht nichts zu tun.

Was bedeutet denn bitte konkrete Exemplare?

Veröffentlicht sind die Studienbriefe m. E. auch. Sie sind höchstens nicht herausgegeben (das Urheberrecht unterscheidet da nämlich)

Veröffentlichung (Abkürzung: VÖ; auch Erscheinen; englisch: release, publication) ist im Urheberrecht der Zeitpunkt, zu dem ein Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). #

Wenn dies bei Studienbriefen der der Fall ist stimme ich dir zu.

mit Sicherheit? Da können Sie doch sicher eine Grundlage für nennen. Übrigens: "Buch" kommt im UrhG nicht vor. Dort ist von "Schriftwerken" die Rede. Studienbriefe sind Schriftwerke.

Den Unterschied zwischen Buch und Studienbrief habe ich nicht anhand des UrhG gesucht, sondern eher in Hinblick auf die Art der Veröffentlichung. Diesen Sachverhalt hätte ich natürlich weiter ausführen können damit es jeder versteht.

Sorry, aber "Nutzung" in Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind die im Urheberrecht genannten Nutzungsarten (Vervielfältigung, Aufführung, Rundfunksendung usw). Weiterverkauf zählt nicht dazu, das ist Urheberrechtlich nicht geschützt. "Viel investiert" usw. ist kein Argument. In ein Lehrbuch oder auch einen Roman hat auch jemand "viel investiert", trotzdem ist nur das geschützt, was das UrhG nennt. Dein Link sagt zu recht, dass das Urheberrecht das _geistige_ Eigentum schützt, aber nicht das materielle Eigentum. "Ideen" o. ä. sind im Urheberrecht im übrigen gar nicht geschützt, sondern Darstellungen.

Sorry, man kann nicht ein paar Fragemente nehmen und sie sich, ohne irgendwelche Grundlagen, so hinbiegen, wie es einem gerade passt.

Das Recht, die Weiterverbreitung von Originalen, die in das Eigentum dritter übergegangen sind, lässt sich durch das Urheberrecht nicht verbieten. Ich zitiere noch mal §17 UrhG: "Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig." Das steht explizit so drin, wie will man denn jetzt durch irgendwelche Verdrehungen das Gegenteil herstellen?

Etwas anderes ist es, wenn die Studienbriefe nur verliehen o. ä. werden. Das muss dann aber auch kommunizert werden. Solange die Kennzeichen eines Kaufvertrags vorliegen, ist es auch ein Kaufvertrag.

Und hier liegt im Prinzip der einzige Unterschied und der Kern der ganzen Diskussion. Gekauft oder geliehen. Sie gehen bei Ihrer Argumentation davon aus, dass die Briefe erworben werden, dann mag es unter Umständen stimmen was Sie schreiben. Hier muss jedoch geschaut werden, was die jeweilige Hochschule in den AGBs oder im Vertrag vereinbart hat.

Trotz allem sollte man auch als Moderator, gerade wenn man anderen Unwissenheit und "das Zusammenwürfeln von Argumenten die man braucht" unterstellt, selbst seine eigenen Behauptungen und Aussagen belegen können. Die Art mancher Menschen ist leider immer wieder der Grund dafür, das immer weniger konstruktive Diskussionen in den Foren zustande kommen.

Ich werde abwarten was die HFH schreibt und dann nochmal Info geben.

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Da ich hier niemanden persönlich kenne, kann ich auch demnach kein persönliches Problem mit jemandem hier haben. Ganz im Gegenteil ich hielt meine bisherigen Ausführungen stets für sachlich. Es verwundert mich daher doch sehr, hier lesen zu müssen, ich wäre agressiv und persönlich. Auf solch wild konstruierten Anmerkungen antworte ich auch nur, um nicht einen Ausschluss zu riskieren.

Nun zurück zum eigentlichen Thema. Von Berufs wegen führe ich hin und an bankspezifischen Schriftverkehr mit Rechtsanwälten. Und dabei ist es keine Seltenheit, dass einige Rechtsanwälte, die keine Fachanwälte für Bankrecht sind, von der Materie erschreckend wenig Ahnung haben. Dass bedeutet jetzt nicht, dass ich den zitierten Rechtsvertreter für ahnungslos halte. Allerdings muss ich zugeben, dass die Argumentation recht bescheiden ausfällt. Für mich liefert der Beitrag nach wie vor keine stichhaltige Argumentation, den Verkauf von Originalstudienbriefen zu verbieten.

Dass der Verantwortliche dieses Forums vor dem scheinbar rechtlich nicht eindeutigen Hintergrund den Verkauf der Studienbriefe hier unterbinden möchte, kann ich nachvollziehen. Allerdings ist es ein Witz solch Vorgehen als nutzlos darzustellen.

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Trotz allem sollte man auch als Moderator, gerade wenn man anderen Unwissenheit und "das Zusammenwürfeln von Argumenten die man braucht" unterstellt, selbst seine eigenen Behauptungen und Aussagen belegen können. Die Art mancher Menschen ist leider immer wieder der Grund dafür, das immer weniger konstruktive Diskussionen in den Foren zustande kommen.

Als Moderator und Hausherr in diesem Forum muss man erst mal gar nichts. Man kann einfach festlegen, ob man solche Verkaufsangebote und -gesuche akzeptiert oder nicht. Man kann sogar Geld fürs Einstellen solcher Angebote und Nachfragen nehmen.

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Hi zusammen,

endlich mal wieder ein Strang, wo es zur Sache geht. Ich ziehe nach 120 postings zwei Lehren aus dem Thema und bei der ersten bin ich HViethen dankbar, dass sie die Diskussion angestoßen hatte: wir wissen alle verdammt wenig über unsere Rechte und Pflichten :confused:, die aus so einem Fernstudienvertrag entstehen - das sollte uns mal zum Nachdenken anstiften. Da hilft auch nicht drüber hinweg, mit gefährlichem Halbwissen und Schlägen unter der Gürtellinie zu drohen. :thumbdown:

Und die 2.Lehre wird die Leere sein, die in der Sektflasche entsteht, wenn der Strang 150 Beiträge hat :D.

Schönen Abend,

DA

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Du hast natürlich Recht, denn dieser jämmerliche Ansatz stützt sich auf immer wieder gern gelesene posts wie: wann kann ich/ muss ich meinen Studienvertrag kündigen? Warum werde ich von der Hochschule exmatrikuliert? Muss ich mich zurückmelden? Welche Leistungen beinhaltet mein Studienvertrag? Wobei der letzte Aspekt mein persönlicher Liebling ist....:thumbup: Man unterschreibt Verträge, ohne sich mit seinen Rechten und Pflichten auseinander zu setzen gemäß dem Motto: Papa wird mich schon raushauen...

Und gerade wenn's darum geht, in 4 Jahren 10-15k € zu versenken, sollte man sich etwas mehr mit der "Formsache" auseinandersetzen. Jeder weiß irgendwie, wieviel ne sms im Ausland bei roaming partner kostet, aber über die wirklich wichtigen Dinge macht sich kein Mensch mehr Gedanken.

Und deshalb fand ich meinen Ansatz, der keiner war, eigentlich nicht so daneben. Ich hab' ja vielmehr nur angemerkt, dass ich den Anstoß dieser Diskussion gut finde. Ansätze sehen bei mir anders aus (ich seh' z.B. jeden morgen einen im Spiegel, der sog. Bauchansatz) :thumbdown:.

Und bei der ganzen Diskussion geht es ja eher um Rechte und Pflichten und nicht nur um die ollen Studienhefte. Allerdings wird für jeden diese "nur Formsache" ernst, wenn was daneben läuft. Abgesehen davon, von angehenden Akademikern kann man ja doch mal erwarten, dass sie sich mal intensiv mit einer Formsache auseinandersetzen, oder? Egal, wie ernst man es nimmt.

A guads Nächtle ;)

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