Zum Inhalt springen

Jura-Student klagt gegen Videoaufzeichnung der Fernuni Hagen


Anyanka

Empfohlene Beiträge

Interessant ist auch, dass teils schon auf die Durchführung einer Online-Klausur geklagt wurde.

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-niedersachsen-az6b10220-corona-prasenzpruefung-risikogruppe-raucher/

 

Ich studiere an der IUBH und bin froh, dort Online-Klausuren zu haben. Diese kann man immer ablegen, muss man aber nicht und in immer mehr Modulen gibt es alternative Prüfungsformen (meist Workbooks). Man kann also 2fach wählen meist - Workbook oder Klausur (diese in Präsenz, geht auch aktuell, oder als Online-Klausur). Das jemand gegen einen Online-Klausur klagt während der Pandemie, ist schon skurril. Ich bin einfach froh (Risikogruppe), wenn ich die eigenen 4 Wände für eine Prüfung nicht verlassen muss.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Anzeige: (wird für registrierte Benutzer ausgeblendet)

vor 16 Minuten hat pfhler geschrieben:

Die Frage ist allerdings auf was genau die Klage des Studenten eigentlich abzielt.

 

Ich tippe auf den Klassiker "kostenlos bekannt werden". YouTube/Twitch ist ja leider schon überrannt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde hat pfhler geschrieben:

 

 Allein für die Videoüberwachung bedarf es ja schon gemäß DSGVO einer freiwilligen Einwilligung. Freiwillig heißt im rechtlichen Sinne, dass ich keine negativen Konsequenzen zu erwarten habe, wenn ich eine Einwilligung nicht erteile.

Etwas unpräzise wie Du es formulierst und in dieser Allgemeinheit deshalb falsch. Schau mal in die entsprechende Kommentierung (z.B. BeckOK Datenschutzrecht § 7 Rn. 40). Das Koppelungsverbot greift nämlich nicht, wenn die Datenerhebung für die Vertragserfüllung erforderlich ist - und genau dies ist Sichtweise der FernUni.

 

Beispiel: Wenn ich etwas auf Rechnung bestelle, kann ich nicht auf "freiwillig" pochen, wenn bestimmte Daten benötigt werden um meine Kreditwürdigkeit zu prüfen. Die Telefonnummer ist dafür zB nicht erforderlich - mein Geburtsdatum und Geburtsort vermutlich schon. Gebe ich die Daten nicht preis, kann ich eben nicht auf Rechnung bestellen. Die DSGVO wird in Bezug auf "Frewilligkeit" aber nicht verletzt.

 

Wir werden ja in den kommenden Tagen sehen, wie die Sache ausgeht. In 8 Tagen darf er ja schon zur Klausur antreten...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Stunden hat Muddlehead geschrieben:

Was treibt ihr da so? @IUBH Fernstudium Auf die schnelle habe ich nicht's finden können. Hatte mal was mit 6 Monaten im Hinterkopf.


 

Zitat

Die Daten der/des jeweiligen Studierenden und die Videoaufzeichnung der Kamera, die Aktivitäten auf dem Computer sowie die Audioaufnahme der Klausursitzung werden grundsätzlich für 90 Tage im Rechen- bzw. Datenzentrum von Examity Inc. in der EU gespeichert und danach dort unwiderruflich gelöscht. 

Steht in der „Information zum Datenschutz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Video- und Audioüberwachung im Rahmen der Teilnahme an Online-Klausuren“ bei Care > Prüfungen > online-Klausur > Welche Kamera kann ich verwenden? > Einwilligungserklärung.

 

Alle Details lassen sich dort nachlesen. Auch Kontakte zu Datenschutzbeauftragten usw. Bei Täuschungsverdacht können die Aufzeichnungen länger aufgehoben werden usw.

Bearbeitet von Nadja_studiert_Informatik
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 21 Minuten hat CrixECK geschrieben:

Etwas unpräzise wie Du es formulierst und in dieser Allgemeinheit deshalb falsch. Schau mal in die entsprechende Kommentierung (z.B. BeckOK Datenschutzrecht § 7 Rn. 40). Das Koppelungsverbot greift nämlich nicht, wenn die Datenerhebung für die Vertragserfüllung erforderlich ist - und genau dies ist Sichtweise der FernUni.

 

Das ist mir bekannt, aber diese Sichtweise kommt hier ja gar nicht in Betracht, weil die FernUni ja in den letzten Monaten Open Book-Klausuren ohne Videoüberwachung hat schreiben lassen. Da kann sie sich jetzt schlecht auf den Standpunkt stellen, dass diese Datenerhebung für die Vertragserfüllung erforderlich wäre.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 22 Minuten hat pfhler geschrieben:

Das ist mir bekannt, aber diese Sichtweise kommt hier ja gar nicht in Betracht, weil die FernUni ja in den letzten Monaten Open Book-Klausuren ohne Videoüberwachung hat schreiben lassen. Da kann sie sich jetzt schlecht auf den Standpunkt stellen, dass diese Datenerhebung für die Vertragserfüllung erforderlich wäre.

Es geht nicht um die FernUni, wenn ich das richtig sehe. Die Entscheidung trifft nämlich gemäß der PO der Prüfende, nicht die FernUni. Wenn Prof. XY sagt, dass er die Klausur nur unter diesen Bedingungen durchführt, dann ist es egal, ob ein anderer Prof. ABC eine Open-book Klausur durchgeführt hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat

Student der Fernuni Hagen scheitert mit Eilantrag am OVG

 

Münster (dpa/lnw) - Ein Student der Fernuni Hagen aus Bonn muss nach einer Gerichtsentscheidung damit leben, dass während seiner Prüfung am Montag (8. März) eine Video- und Tonüberwachung gespeichert wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuni entschieden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az: 14 B 278/21.NE).

https://www.rtl.de/cms/student-der-fernuni-hagen-scheitert-mit-eilantrag-am-ovg-4716311.html

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte ganz zitieren:

 

"Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit nicht geklärt werden konnte. Allerdings sieht das Gericht die Pflicht der Uni, für eine Chancengleichheit bei den Prüfungen zu sorgen und Täuschungen zu verhindern. Die Aufzeichnung zur Beweissicherung sei daher geeignet und erforderlich."

 

Mit anderen Worten: Die endgültige Entscheidung fällt erst im Hauptverfahren.

Bearbeitet von LaVie
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da das Hauptverfahren ja sicher noch eine Weile auf sich warten lässt, würde mich natürlich jetzt irgendwie interessieren, ob der Student die Klausur jetzt ausfallen lässt oder trotzdem mitschreibt. Und ob, falls er mitschreibt und später zu seinen Gunsten entschieden wird, er dann direkt auf Schadensersatz klagen möchte. 😋

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde hat pfhler geschrieben:

Allerdings sieht das Gericht die Pflicht der Uni, für eine Chancengleichheit bei den Prüfungen zu sorgen und Täuschungen zu verhindern. Die Aufzeichnung zur Beweissicherung sei daher geeignet und erforderlich.

 

Irgendwie überzeugt mich diese Argumentation ja so gar nicht.

Wenn die Uni die Pflicht hat für Chancengleichheit bei Prüfungen zu sorgen und Täuschungen zu verhindern (soweit d'accord) und dafür eine Beweissicherung nicht nur geeignet sondern sogar erforderlich wäre, dann müsste das ja auch genauso für Präsenzklausuren gelten. Oder wie soll die Uni dann beweisen, dass jemand zum Nachbarn rübergeluschert oder man sich unterhalten hat oder kurz auf sein Handy geguckt hat oder oder oder? Die Argumentation ist ziemlich fernab der Realität. 🤔

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden


×
  • Neu erstellen...